DIE LINKE. NRW: Landesfinanzordnung

Inhalt:

§ 1. Grundsätzliches

§ 2. Beiträge und Parteispenden

§ 3. Mandatsträgerbeiträge

§ 4. Eigenfinanzierung und innerparteilicher Finanzausgleich

§ 5. Finanzplanung

§ 6. Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel

§ 1. Grundsätzliches

  1. Grundlage für die Finanzarbeit des Landesverbandes NRW der Partei DIE LINKE. sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerlich Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch sowie die Bundes- und Landessatzung, die Bundesfinanzordnung und die Beschlüsse der Parteitage und der Vorstände der Partei auf Bundes- und Landesebene.

  2. Die Partei finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Sie verwendet ihre Mittel für Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Finanzielle Mittel der Partei dürfen nur für Maßnahmen und Aktivitäten eingesetzt werden, die die Partei selbst durchführt oder an denen sie mit eigenständigen politischen Aktivitäten beteiligt ist.

  3. Die Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich.
    Dabei tragen die Schatzmeisterinne und Schatzmeister aller Gliederungsebenen besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei. Bei Beschlüssen von Vorständen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister auf den entsprechenden Gliederungsebenen Vetorecht.
    Effektivität, Sparsamkeit und Ordnungsmäßigkeit sind die Grundprinzipien der Finanzarbeit der Partei DIE LINKE. NRW.
    Die vom Landesvorstand zu erstellenden jährlichen Rechenschaftsberichte über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Partei werden einem Landesrat zur Kenntnis vorgelegt und den Delegierten spätestens eine Woche vorher zugestellt. Die von den Vorständen der nachgeordneten Gebietsverbände zu erstellenden Rechenschaftsberichte werden der jeweiligen Mitgliederversammlung bzw. dem jeweiligen Parteitag zur Kenntnis vorgelegt.

§ 2. Beiträge und Parteispenden

  1. Die Mitgliedsbeiträge als Haupteinnahmequelle der Partei werden vom Landesvorstand, vornehmlich durch Banklastschrift, vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Überweisungen oder Barzahlungen sollen die Ausnahme bleiben. Auf Antrag kann der Landesvorstand die Beitragskassierung an einen Kreisverband übertragen. Sofern die Regelungen in 4.4nicht eingehalten werden, kann dieses Recht widerrufen werden.

  2. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle verpflichtet. Für Mitglieder ohne oder mit geringfügigem Einkommen beträgt der monatliche Mindestbeitrag 1,50 Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsvorstandes bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.

  3. Jedes Mitglied entrichtet zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag einen Beitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL). Die Höhe dieses Beitrages wird vom Mitglied selbständig festgelegt und beträgt mindestens 0,50 Euro je Monat. Mitglieder mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 700 Euro sind von der Zahlung des EL-Beitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für die EL wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Durchführung der Beitragskassierung wird von der Bundesschatzmeisterin bzw. dem Bundesschatzmeister im Zusammenwirken mit den Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeistern organisiert.

  4. Der Mitgliedsbeitrag und der EL-Beitrag werden in Verantwortung der Landesvorstände bzw. vom Parteivorstand vornehmlich durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen.

  5. In enger Abstimmung mit den Vorständen der nachgeordneten Gebietsverbände (Kreisverbände) überprüft der Landesvorstand regelmäßig die Erfüllung der Beitragspflicht. Die Überprüfung findet mindestens halbjährlich statt, insbesondere vor Landesparteitagen und Kreismitgliederversammlungen, bei denen Wahlen anstehen.

  6. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, werden in Umsetzung der Regelungen in § 3 (3) der Bundessatzung vom Landesvorstand oder vom Kreisvorstand angeschrieben. Sofern sie ihrer Beitragspflicht auch dann nicht nachkommen, hat der Kreisvorstand oder der Landesvorstand den Austritt festzustellen und dies dem Mitglied mitzuteilen.

  7. Spenden verbleiben nach der Bundesfinanzordnung in voller Höhe bei der Gliederung, bei der sie eingegangen sind. Der Landesvorstand kann von den nachgeordneten Gebietsverbänden (Kreisverbänden) mit der Vereinnahmung von Spenden für ihre Ebene beauftragt werden. Die Spenden werden in diesem Fall als Zuschuss an den nachgeordneten Gebietsverband weitergeleitet.

§ 3. Mandatsträgerbeiträge

  1. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Finanzordnung sind die gewählten Mitglieder von Parlamenten und Kommunalvertretungen, sowie alle sonstigen von diesen gewählten oder ernannten weiteren Vertreterinnen und Vertreter in Ausschüssen, Aufsichtsräten, Stiftungen, Beiräten und ähnlichen Gremien. Sie leisten ihre Mandatsträgerbeiträge an die jeweilige Gliederung, für die sie gewählt bzw. von der sie entsandt wurden. Vereinbarungen hierüber sollen vor Aufstellung der Kandidatinnen- und Kandidatenlisten schriftlich getroffen werden.  
    Für Vereinbarungen mit kommunalen Mandatsträger*innen sind Abgaben von mindestens 50% der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder festzulegen (ohne Verdienstausfall, Fahrtkosten und sonstigen Auslagenersatz). Begründete Abweichungen für einzelne Mandatsträger*innen aufgrund deren persönlicher Lebensumstände (z.B. als Transferleistungsempfänger*innen) sind möglich.
     
  2. Die Vertreter/innen der Partei DIE LINKE in den beiden Landschaftsverbänden, dem Regionalverband Ruhr und den fünf Regionalräten zahlen ihre Mandatsträgerbeiträge an den Landesverband, sofern es auf der jeweiligen Ebene keine eigenen Gliederungen/Regionalverbände gibt.

§ 4. Eigenfinanzierung und innerparteilicher Finanzausgleich

  1. In der Bundesfinanzordnung ist das Prinzip der Eigenfinanzierung jeder Gliederungsebene festgelegt. Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Mandatsträgerbeiträgen verbleiben grundsätzlich in den Landesverbänden.

  2. Der Finanzausgleich innerhalb des Landesverbandes hat den Zweck, die Arbeitsfähigkeit sowohl des Landesvorstandes einschließlich der Landesgeschäftsstelle als auch der nachgeordneten Gebietsverbände zu sichern und unterschiedliche Bedingungen unter den Kreisverbänden auszugleichen. 
    Im Rahmen des Finanzausgleichs werden die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge grundsätzlich zu 80 % auf den Landesverband und zu 20 % auf den Kreisverband aufgeteilt, dem das Mitglied angehört. 
    Die Aufteilung des Beitragsaufkommens wird jeweils bei der Aufstellung der Jahresfinanzpläne überprüft.

  3. Abweichungen von der Regelung in Absatz 2 – z.B. für kleinere, finanzschwache Kreisverbände – können auf vorherigen Antrag der jeweiligen Kreisverbände vom Landesvorstand beschlossen werden. Sie müssen vom Landesfinanzrat bestätigt werden.

  4. Die Abrechnung der Beiträge erfolgt in der Regel mindestens quartalsweise. Der Landesverband leitet die Anteile der nachgeordneten Gebietsverbände an den Mitgliedsbeiträgen des vergangenen Quartals jeweils bis zum Ende des Folgemonats weiter. Für die Abrechnung der ausnahmsweise in den nachgeordneten Gebietsverbänden eingenommenen Beiträge gilt umgekehrt das Gleiche. Die entsprechenden Geldflüsse sind als Zuschüsse des Landesverbands an die nachgeordneten Gebietsverbände zu buchen bzw. umgekehrt als Zuschüsse der nachgeordneten Gebietsverbände an den Landesverband.

§ 5. Finanzplanung

  1. Auf jeder Gliederungsebene der Partei sind jährlich in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und von den Vorständen zu beschließen. Der Finanzplan wird im Landesfinanzrat beraten und vom Landesvorstand beschlossen.
    Der Jahresfinanzplan des Landeverbandes ist im Landesrat zu bestätigen.Die von den Kreisverbänden in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister zu erarbeitenden Haushaltspläne werden dem Landesfinanzrat vorgelegt.
    Die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne zu kontrollieren.

  2. Sprecherin und Sprecher, Landesschatzmeisterin oder Landesschatzmeister und Landesgeschäftsführerin oder Landesgeschäftsführer sind für Ausgaben des Landesverbandes zeichnungsberechtigt. Der Landesvorstand kann per Beschluss weitere Personen bevollmächtigen. Die Hauptkasse führt der Landesschatzmeisterin/Landesschatzmeister. Die Kreisvorstände haben entsprechende Regelungen zu beschließen.

  3. Aufträge und Vertragsabschlüsse, die zu dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnissen) führen, können bis zu einer Größenordnung von 2.400 Euro pro Jahr vom Geschäftsführenden Landesvorstand beschlossen werden. Darüber hinausgehende Aufträge und Verträge, die zu Dauerschuldverhältnissen führen, müssen vom Landesvorstand beschlossen werden.

  4. Der Landesvorstand kann die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände durch Beschluss zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Verträge in seinem Namen bevollmächtigen. Dabei können pauschale Grenzbeträge festgelegt werden.

§ 6. Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel

  1. Der Landesvorstand erstellt die Einnahmen- und Ausgaben- sowie die Vermögensrechnung des Landesverbandes nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes mit einem gängigen, dafür geeigneten Buchhaltungsprogramm. Grundlage ist die Buchhaltungsrichtlinie der Partei DIE LINKE.

  2. Die Kreisverbände sind verpflichtet, mindestens eine einfache Einnahmen- und Ausgabenbuchhaltung zu führen. Dafür verwenden sie das parteiinterne Mitgliederverwaltungs- und Buchhaltungsprogramm

  3. Der Landesvorstand beschließt über die Eröffnung von Bankkonten unter dem Namen DIE LINKE. NRW. Die erforderliche Zustimmung zur Eröffnung von Bankkonten der Partei DIE LINKE. durch nachgeordnete Gebietsverbände kann der Geschäftsführende Landesvorstand erteilen.

  4. Aus Gründen der Dokumentation und Transparenz soll der Zahlungsverkehr so weit wie mögliche bargeldlos erfolgen. Die in der Landesgeschäftsstelle vorhandenen Barmittel sollen einen Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigen. Für die Kreisverbände gilt eine entsprechende Grenze von 500 Euro.

  5. Damit der Landesverband seiner Verpflichtung nachkommen kann, dem Parteivorstand bis zum 30. des Folgemonats eine Quartalsfinanzabrechnung vorzulegen, sind die Kreisverbände verpflichtet, ihre Abrechnung bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen. Zu dieser Abrechnung gehören<s> </s>Belege und Beschlüsse der Vorstände der jeweiligen Gliederungsebene.

  6. Nach Prüfung bzw. Fertigstellung der Einnahmen-/Ausgaben- und der Vermögensrechnung durch den Landesvorstand erhalten die Kreisverbände die (korrigierte) Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz, eine Übersicht über Forderungen und Verbindlichkeiten und die Zuwenderliste. Der Rechenschaftsbericht des Landesverbandes wird in geeigneter Form veröffentlicht.

  7. 7. Die Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung der nachgeordneten Gebietsverbände ist Voraussetzung für die Überweisung der Beitragsanteile durch das Land. Nachgeordneten Gebietsverbänden, die ihrer Abrechnungspflicht wiederholt nicht nachkommen, kann der Landesvorstand die eigenständige Kassenführung entziehen. Ein solcher Beschluss muss vom Landesfinanzrat beraten und vom Landesrat bestätigt werden. Die betroffenen Gebietsverbände können gegen den Beschluss Einspruch bei der Landesschiedskommission einlegen, die darüber entscheidet. Landesfinanzrat und Landesvorstand sind verpflichtet, die Regelung nach einem Jahr zu überprüfen.

  8. Der Landesvorstand bietet mindestens einmal jährlich Schulungen zur Ausbildung der Kreisschatzmeisterinnen undKreisschatzmeister an.

  9. Die Kassenunterlagen des Landesverbandes und der Kreisverbände werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beim Landesverband aufbewahrt.

Beschlossen vom Gründungsparteitag des Landesverbandes am 20.10.2007

Geändert im § 4 Abs. 2 durch den Landesparteitag September 2011.

Geändert durch den Landesparteitag am 7./8. Dezember 2013.

Zur Bundesfinanzordnung

Stand: Landesparteitag Bielefeld 30.11./01.12.2019