Landessatzung Teil 4: Die Organe der Partei

§ 14 Organe der Landespartei

Organe der Landespartei im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und der Landesrat

Inhalt:

Der Landesparteitag

§ 15 Aufgaben des Landesparteitages

§ 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitags

§ 17 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages

Der Landesvorstand

§ 18 Aufgaben des Landesvorstandes

§ 19 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes

§ 20 Arbeitsweise des Landesvorstandes

Der Landesrat

§ 21 Aufgaben des Landesrates

§ 22 Zusammensetzung und Wahl des Landesrates

§ 22 Arbeitsweise des Landesrates

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§ 14 Organe der Landespartei

Organe der Landespartei im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und der Landesrat.

§ 15 Aufgaben des Landesparteitages

(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes.

(2) Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:

a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm der Landespartei,

b) die Satzung und die Wahlordnung der Landespartei,

c) die Wahlprogramme zu Landtagswahlen,

d) die Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Landesfinanzordnung,

e) den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Prüfbericht der Landesfinanzrevisionskommission,

f) die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes,

g) die Bildung und Auflösung von Kreisverbänden,

h) die Auflösung der Landespartei.

(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge.

(4) Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Landtagsfraktion. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene.

(5) Der Landesparteitag nimmt die Berichte der Landesfinanzrevisionskommission und der Landesschiedskommission entgegen.

(6) Der Landesparteitag wählt:

a) den Landesvorstand,

b) die Mitglieder der Landessschiedskommission,

c) die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission.

§ 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitags

(1) Dem Landesparteitag gehören an:

a) 220 Delegierte aus den Kreisverbänden mit beschließender Stimme,

b) die Delegierten der Linksjugend [‘solid] mit beschließender Stimme,

c) die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen mit beschließender Stimme, sowie zwei Delegierte je landesweitem Zusammenschluss mit beratender Stimme, die keine Delegierten mit beschließender Stimme entsenden,

d) je zwei Delegierte aus jedem Landesarbeitskreis mit beratender Stimme.

(2) Die Delegierten werden längstens für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.

(3) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Parteivorstand bis zum 30. Juni jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern zum 31. Dezember des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt.

Es gilt der Delegiertenschlüssel zum Zeitpunkt der Einladung zum Landesparteitag.

Unbenommen bleibt auch, dass die delegierende Versammlung jederzeit die Neuwahl ihrer Delegierten beschließen kann.

Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.

(4) Die Delegierten aus den Kreisverbänden werden auf Kreisparteitagen gewählt.

Die Kreissatzung kann vorsehen, dass die Delegierten auf Mitgliederversammlungen der Ortsverbände gewählt werden.

(5) Die 220 Delegiertenmandate der Kreisverbände werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise nach Hare-Niemeyer nach Vergabe eines doppelten Grundmandats auf die Kreisverbände verteilt. Im Falle der Reduzierung der Delegierten- Mandate eines Kreisverbandes entfallen die beiden Delegierten-Mandate für den/die Gewählte/n mit den niedrigsten Stimmenzahlen.

(6) Der Landesverband NRW der Linksjugend [‘solid] erhält für die ersten 30 angefangenen aktiven Mitglieder zwei Mandate, für die jeweils nächsten 70 angefangenen aktiven Mitglieder weitere zwei Mandate, höchstens aber 10 Mandate.

(7) Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen werden durch landesweite Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt. Dabei erhalten landesweite Zusammenschlüsse, wenn ihnen mindestens

6 % der NRW-Parteimitglieder angehören 8 Delegiertenmandate,

4,5 % der NRW-Parteimitglieder angehören 6 Delegiertenmandate,

3 % der NRW-Parteimitglieder angehören 4 Delegiertenmandate,

1,5 % der NRW-Parteimitglieder angehören 2 Delegiertenmandate mit beschließender Stimme.

Die Anzahl dieser Mandate landesweiter Zusammenschlüsse darf die Zahl zwanzig nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Landesvorstand ermächtigt, den Schlüssel für diese Mandate proportional anzupassen.

(8) Dem Landesparteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Präsidiumsmitglieder des Landesfinanzrates, der Landesschieds- und der Landesfinanzrevisionskommission und die nordrhein-westfälischen Mitglieder in den Bundesorganen und in den Organen der Europäischen Linken (EL) sowie die nordrhein-westfälischen Abgeordneten der Partei im Europäischen Parlament und im Deutschen Bundestag sowie die Abgeordneten der Partei im Landtag Nordrhein-Westfalen an.

(9) Delegierte und weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme haben auf Parteitagen Rede- und Antragsrecht.

§ 17 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages

(1) Ein ordentlicher Landesparteitag findet zweitägig mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Nachricht an die Delegierten und an die Kreisverbände einberufen. Die Einladung ist in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt zu machen. In der Einladung ist auf die zu beachtenden Antrags-Fristen hinzuweisen.

(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Landesparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

a) durch den Landesrat oder

b) durch 10 vom hundert der Mitglieder oder

c) durch Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Fünftel der Mitglieder vertreten.

(5) Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens vier Wochen vor Beginn in der Landesgeschäftsstelle schriftlich oder elektronisch in Textform eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich oder elektronisch in Textform zu übersenden. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen verkürzt werden.

(5a) Leitanträge, satzungsändernde Anträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung können bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Landesparteitages in der Landesgeschäftsstelle schriftlich oder elektronisch in Textform eingereicht werden. Sie sind spätestens fünf Wochen vor dem Landesparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen –  ausgenommen die Fristen für satzungsändernde Anträge – verkürzt werden.

(5b) Anträge, die aus zeitlichen Gründen nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden konnten (sog. Dringlichkeits- oder Initiativanträge, die sich auf Anlässe nach Ablauf der Antragsfrist beziehen) können mit Unterstützung von mindestens 25 beschließenden Delegierten auch unmittelbar auf dem Landesparteitag eingebracht werden.

(6) Fristgerecht eingereichte Anträge, welche von Kreis-, Orts-, Bezirks- oder Regionalverbänden, landesweiten Zusammenschlüssen, Landesarbeitskreisen, Organen der Landespartei, Kommissionen des Landesparteitages oder als Dringlichkeits- bzw. Initiativantrag von mindestens 25 Delegierten gestellt werden, sind durch den Landesparteitag zu behandeln.

(7) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Landesparteitages.

(8) Der Landesrat benennt zur Vorbereitung des Landesparteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.

(9) Über den Ablauf des Landesparteitages ist eine Niederschrift (Ablauf-, Wahl – und Beschlussprotokoll) zu fertigen und zu archivieren. Ergänzend kann ein Tonträgermitschnitt gefertigt werden. Die Niederschrift ist durch die Versammlungsleitung zu beurkunden und zeitnah parteiintern in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Landesvorstand:

§ 18 Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand vertritt die Landespartei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, insbesondere die Verfügung über die im Finanzplan vorgesehenen Mittel,

b) die Abgabe von Stellungnahmen der Landespartei zu aktuellen politischen Fragen,

c) die Vorbereitung von Landesparteitagen und von Tagungen des Landesrates und die Durchführung von deren Beschlüssen,

d) die Beschlussfassung über durch den Landesparteitag oder den Landesrat an den Landesvorstand überwiesene Anträge,

e) die Unterstützung der Kreisverbände, der landesweiten Zusammenschlüsse und der Landesarbeitskreise der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,

f) die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung einer Landesvertreterversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Einreichung (Unterzeichnung) dieser Landesliste.

 

§ 19 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand besteht aus insgesamt maximal 25 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und eine jugendpolitische Sprecherin oder ein jugendpolitischer Sprecher.

Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus zehn Mitgliedern, darunter

a) eine Sprecherin und ein Sprecher,

b) vier Stellvertreterinnen und Stellvertreter

c) eine Landesschatzmeisterin oder ein Landesschatzmeister,

d) eine Landesgeschäftsführerin oder ein Landesgeschäftsführer.

e) sowie zwei weiteren Mitgliedern, die im halbjährlichen Wechsel vom Landesvorstand aus seiner Mitte gewählt werden.

Die genaue Zusammensetzung des Landesvorstandes bestimmt der Landesparteitag.

(2) Der Landesvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Landesvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Landesparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitages statt.

(3) Dem Landesvorstand gehören die oder der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden der Fraktion DIE LINKE im nordrhein-westfälischen Landtag und eine NRW Vertreterin bzw. ein NRW Vertreter der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme an.

§ 20 Arbeitsweise des Landesvorstandes

(1) Soweit durch diese Satzung, die Landesfinanzordnung und die Beschlüsse des Landesparteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese zeitnah parteiöffentlich bekannt.

(2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Landessprecherin und der Landessprecher sind für die Außendarstellung der Landespartei verantwortlich.

Sie vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich und können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.

(4) Der Landesvorstand ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig.

Über seine Beschlüsse sind der Landesrat, die Kreisverbände, die landesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.

(5) Der Landesvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. Er bleibt in diesem Fall bis zur Neuwahl des Landesvorstandes kommissarisch im Amt. Neuwahlen des gesamten Landesvorstandes sind auch dann durchzuführen, wenn mehr als die Hälfte der ursprünglich gewählten Landesvorstandsmitglieder zurückgetreten oder aus anderen Gründen aus dem Landesvorstand ausgeschieden ist, ohne dass eine Nachwahl (§ 33 der Bundessatzung) stattgefunden hat. In diesen Fällen ist vom Landesvorstand unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen.

Landesrat

§ 21 Aufgaben des Landesrates

(1) Der Landesrat ist das höchste Organ der Landespartei zwischen den Landesparteitagen. Er hat Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand.

(2) Der Landesrat berät und beschließt insbesondere über:

a) grundsätzliche politische und organisatorische Fragen,

b) den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Landesvorstandes,

c) Anträge, die an den Landesrat gestellt oder durch den Landesparteitag an den Landesrat überwiesen wurden,

d) Angelegenheiten, bei denen der Landesvorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Landesrats für notwendig erachtet,

e) Kampagnen, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Kreisverbände binden.

§ 22 Zusammensetzung und Wahl des Landesrates

(1) Dem Landesrat gehören an:

a) 150 Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverbände mit beschließender Stimme,

b) vier Vertreterinnen oder Vertreter des Landesverbandes der Linksjugend [‘solid] mit beschließender Stimme,

c) der Landesvorstand mit beratender Stimme,

d) die NRW-Mitglieder des Parteivorstandes mit beratender Stimme,

e) die NRW-Mitglieder der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme,

f) die Mitglieder der nordrhein-westfälischen Landtagsfraktion DIE LINKE mit beratender Stimme,

g) eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle mit beratender Stimme,

h) je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten landesweiten Zusammenschlüsse mit beratender Stimme.

i) zwei Mitglieder des Präsidiums des Landesfinanzrates mit beratender Stimme.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverbände werden von den Kreisparteitagen gewählt. Die Verteilung der Mandate auf die Kreisverbände erfolgt entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise nach Hare-Niemeyer nach Vergabe eines doppelten Grundmandats auf die Kreisverbände. Je ein Mitglied soll dem Kreisvorstand angehören.

(3) Dem Landesrat können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Landesparteitages durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Landespartei und ihrer Zusammenschlüsse bestimmt.

(4) Die Mitglieder werden längstens für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Delegiertenschlüssel wird jährlich durch den Landesvorstand im Januar jeden Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.12. des Vorjahres festgestellt.

§ 23 Arbeitsweise des Landesrates

(1) Der Landesrat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich zusammen.

(2) Der Landesrat muss auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel der Landesratsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragt.

(3) Der Landesrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder ein Präsidium, welchem Einberufung und Tagungsleitung obliegen. Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes sowie Beschäftigte der Bundes- und Landespartei, der Bundes- und Landtagsfraktion und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundestags- und Landtagsabgeordneten dürfen dem Präsidium nicht angehören.

(4) Das Präsidium lädt mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder elektronisch in Textform ein. Anträge müssen schriftlich oder elektronisch in Textform drei Wochen vor der Sitzung des Landesrats in der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Die eingegangenen Anträge sind den Delegierten sowie den Kreisverbänden unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Textform zu übersenden. In besonderen politischen Situationen kann gemäß § 23 Abs. 2 der Landessatzung ein außerordentlicher Landesrat mit einer verkürzten Frist einberufen werden. Die Antragsfrist verkürzt sich entsprechend. Auf einem außerordentlichen Landesrat darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. Anträge und Entschließungen müssen entsprechend der Bestimmungen der Landessatzung behandelt werden. Für Dringlichkeits- oder Initiativanträge (s.o. § 17 Abs. 5b) wird zu Beginn des Landesrates eine Einreichungsfrist festgelegt.

(5) Der Landesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Über den Ablauf des Landesrates ist eine Niederschrift (Ablauf-, Wahl – und Beschlussprotokoll) zu fertigen und zu archivieren. Ergänzend kann ein Tonträgermitschnitt gefertigt werden. Die Niederschrift ist durch die Versammlungsleitung zu beurkunden und zeitnah parteiintern in geeigneter Weise zu veröffentlichen.