Landessatzung Teil 6: Allgemeine Verfahrensregeln

Inhalt:

§ 28 Öffentlichkeit

§ 29 Anträge

§ 30 Einladung und Beschlussfähigkeit

§ 31 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

§ 32 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

§ 33 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

§ 34 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

§ 35 Aufstellung der Bundeslisten für Wahlen zum Europäischen Parlament

§ 36 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für Wahlen zu Parlamenten und kommunalen Vertretungen

§ 37 Schlichtungs- und Schiedsverfahren

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§ 28 Öffentlichkeit

(1) Die Organe der Partei beraten grundsätzlich parteiöffentlich.

(2) Gäste können im Rahmen der Geschäftsordnung und der Tagesordnung Rederecht erhalten.

(3) Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(4) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern. Die an die Bundesorgane der Partei gestellten Anträge sowie die Tagungsprotokolle und gültigen Beschlüsse dieser sind in geeigneter Weise parteiöffentlich zu machen.

§ 29 Anträge

(1) Anträge können von den Mitgliedern, den Vorständen und anderen Gremien aus Gebietsverbänden, von Zusammenschlüssen und vom anerkannten Jugendverband der Partei gestellt werden.

(2) Anträge sind beim zuständigen Vorstand der Partei einzureichen. Dieser hat sie unverzüglich dem nach dieser Satzung zuständigen Organ zuzuleiten. Über die Weiterleitung ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu informieren.

(3) Der Beschluss zum Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(4) Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Geschäftsordnungen der Organe.

§ 30 Einladung und Beschlussfähigkeit

(1) Die Einladung zu den Tagungen der Parteiorgane sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgt durch einfachen Brief an die zuletzt angegebene Anschrift des zu Ladenden. Sie kann durch Fax oder durch E-Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine Fax-Nummer oder eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine ergänzende Regelung vorsehen.

(2) Gewählte Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine andere Regelung vorsehen.

(3) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder mit mindestens 14-tägiger Frist ordnungsgemäß eingeladen worden sind. Die Kreissatzungen können für besondere politische Situationen kürzere Fristen vorsehen. Findet ein Kreisparteitag als Delegiertenversammlung statt, so ist eine Mindestladungsfrist von 4 Wochen einzuhalten, sofern die Kreisverbandssatzung nichts anderes vorsieht.

(4) Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.

(5) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist das Parteiorgan auf seiner nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 31 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Bundessatzung, die Wahlordnung, eine Landessatzung oder eine Kreissatzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen.

(2) Abstimmungen im Landesvorstand bzw. im geschäftsführenden Landesvorstand im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens oder elektronisch (z.B. per Email) sind als Ausnahmen im Einzelfall bei zwingender Eilbedürftigkeit zulässig. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Landesvorstandes zu regeln.

(3) Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.

(4) Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen überschreitet.

(5) Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und wenn mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten mit Ja stimmt. Abstimmungsberechtigte sind auf Delegiertenversammlungen alle gewählten Delegierten mit beschließender Stimme unabhängig von ihrer Anwesenheit, in Mitgliederversammlungen alle anwesenden Mitglieder.

Zu den abgegebenen gültigen Stimmen zählen auch Enthaltungen.

(6) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.

(7) Wahlen zu Parteiorganen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird. Das Nähere wird durch die Wahlordnung der Partei geregelt.

(8) Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen.

Namentliche Abstimmungen können im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden.

(9) Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.

§ 32 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

1) Parteiämter und Delegiertenmandate werden in der Regel ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die hauptamtliche Ausübung eines Parteiamtes bedarf eines Beschlusses des Parteivorstandes bzw. des zuständigen Landesvorstandes.

Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Landesrat.

(3) Kein Parteiamt soll länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden.

(4) Der Anteil folgender Personen:

- Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Europa-, der Bundes- bzw. der Landesebene,

- Beschäftigte von Partei und Parteigliederungen und

- Beschäftigte von Fraktionen bzw. Fraktionsmitgliedern,

- Beschäftigte des mit der Partei verbundenen Jugend- und Studentenverbandes

an den Mitgliedern im Landesvorstand NRW darf 20% nicht übersteigen.

Ehrenamtliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (incl. von Kommunen/Kreisen entsandte Vertreterinnen und Vertreter in Regional- oder Landschaftsversammlungen etc.) und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Fraktionen sowie hauptamtliche Vorstandsfunktionen sind hiervon ausgenommen.

Mandate bzw. Beschäftigungsverhältnisse i.S.v. Satz 1 sind dem Landesvorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie bei der Kandidatur zum Landesvorstand anzugeben.

Sollte der Anteil der in Abs. 4 Satz 1 genannten. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und Beschäftigten während der laufenden Amtszeit des Landesvorstandes den Anteil von 20 % im Landesvorstand übersteigen, so hat auf dem nächstfolgenden Landesparteitag eine Neu- bzw. Nachwahl für diejenigen Positionen im Landesvorstand zu erfolgen, die mit Personen i.S.v. Abs. 4 Satz 1 besetzt sind.

(6) Die Delegierten des Landesparteitages und des Landesrates dürfen mehrheitlich nicht Abgeordnete und Beschäftigte von Partei und Fraktionen der Landes-, Bundes- und Europaebene der LINKEN oder von Abgeordneten sein.

Um dies sicher zu stellen, dürfen die Delegierten der einzelnen Gliederungen, der einzelnen Zusammenschlüsse und der Linksjugend [‘solid] jeweils nur maximal zur Hälfte aus Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und Beschäftigten i.S.v. Satz 1 bestehen.

§ 33 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

(1) Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei.

(2) Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung

a) eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit negativ beantwortet oder

b) auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt.

Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein.

(3) Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären.

(4) Der zuständige Vorstand stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge bzw. die Notwendigkeit einer Neu- bzw. Nachwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein.

 

§ 34 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

(1) Zur Einreichung eines Wahlvorschlages für die Wahlen zum Europäischen Parlament ist ausschließlich der Parteivorstand befugt.

(2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landesparlamenten (Wahlkreis- und Listenvorschläge) sind ausschließlich die zuständigen Landesvorstände befugt.

(3) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sowie zur Einlegung von Einsprüchen gegen einen Wahlvorschlag zur Kommunalwahl sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt.

(4) Landessatzungen können im Rahmen der Wahlgesetze abweichende Regelungen zu den Absätzen 2 und 3 enthalten. Enthält ein Wahlgesetz anderslautende zwingende Vorschriften, sind diese maßgeblich.

§ 35 Aufstellung der Bundeslisten für Wahlen zum Europäischen Parlament

(1) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für die Wahlen zum Europäischen Parlament und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Bundesliste erfolgt in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Bundesvertreterversammlung).

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für die Bundesvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte der wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt. Die Bestimmungen über den Parteitag sind sinngemäß anzuwenden.

§ 36 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für Wahlen zu Parlamenten und kommunalen Vertretungen

(1) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreises (Wahlkreisvertreterversammlung).

Welche Form der Aufstellung in einem Landesverband zur Anwendung kommt, regelt die Landessatzung.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Wahlkreisvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt.

(3) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Landesvertreterversammlung).

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Landesvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte der im Land wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.

(5) Die Aufstellung der Reservelisten für die Wahl der Regionalräte, Landschaftsverbände, des Regionalverbands Ruhr und anderer regionaler / kommunaler Zweckverbände erfolgt auf einer Vertreterversammlung für das jeweilige Gebiet. Soweit keine Bezirks- oder Regionalverbände bestehen oder in den Satzungen des Bezirks bzw. der Region die Zusammensetzung der Vertreterversammlung nicht eigenständig geregelt ist, gilt für diese Vertreterversammlungen der Delegiertenschlüssel zum letzten – der Vertreterversammlung voran gegangenen – Landesparteitag.

§ 37 Schlichtungs- und Schiedsverfahren

 (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten in der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen sind durch den Parteitag und durch die Parteitage der Landesverbände Schiedskommissionen zu bilden. Für Kreisverbände können Schlichtungskommissionen gebildet werden, auch gemeinsame Schlichtungskommissionen für mehrere Kreisverbände.

(2) Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Sie dürfen keinem Vorstand der Partei, nicht dem Bundes- oder einem Landesausschuss und keiner anderen Schiedskommission angehören, in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen und von der Partei keine regelmäßigen Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden

(3) Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheiden die Schiedskommissionen.

(4) Die Bundesschiedskommission schlichtet und entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle zwischen Landesverbänden sowie zwischen Bundesorganen der Partei einerseits und einzelnen Mitgliedern, Gebietsverbänden, Zusammenschlüssen oder anderen Bundesorganen andererseits. Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden und Zusammenschlüssen.

Sie ist Berufungsinstanz gegen Entscheidungen von Landesschiedskommissionen.

(5) Landesschiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Sie entscheiden erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei.

(6) Schlichtungskommissionen schlichten Streitfälle innerhalb von Kreisverbänden.

(7) Schiedskommissionen können im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens

a) Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung in der Partei dienen,

b) Mitglieder nach § 3 Absatz 4 aus der Partei ausschließen.

(8) Für die Tätigkeit der Schiedskommissionen beschließt der Parteitag eine Schiedsordnung, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds der Schiedskommission wegen Befangenheit gewährleistet. Die Schiedsordnung regelt die genauen Zuständigkeiten der Schiedskommissionen und die Einzelheiten des Schiedsverfahrens.