Corona‐Krise und Auswirkungen Folgen und Folgerungen für die kommunale Ebene

Hans Decruppe, Lavo NRW
c-po

I. Der ökonomische Einbruch in Folge der Corona‐Krise dürfte zu einer Neujustierung des Verhältnisses der Privatwirtschaft zum öffentlichen Sektor führen. Der Staat – d.h. der Nationalstaat in seiner exekutiven Form – dürfte angesichts der Rolle als Instrument des Krisenmanagements und seiner Finanzierungmächtigkeit auch gegenüber dem privatwirtschaftlichen Sektor gestärkt aus der Krise hervorgehen (was natürlich für einzelne Bereiche des Staates sehr differenziert betrachtet werden müsste, aber nicht Gegenstand dieses Papiers ist).

II. Als Teil der Exekutive dürfte die kommunale Ebene (= Verwaltung) von dieser generellen Tendenz profitieren.

III. Die Corona‐Krise hat die Bedeutung der öffentlichen Daseinsvorsorge – insbesondere im Gesundheits‐ und Sozialsystem – nachhaltig hervorgehoben. Die Erwartungen und Forderungen nach Rekommunalisierung und Stärkung der Gesundheits‐ und Sozialsysteme (personell, sächlich und finanziell) dürften an politischem Gewicht gewinnen können.

IV. Bezogen auf die Gesundheitssysteme hat sich die dezentrale Struktur (Zuständigkeit der Gesundheitsämter und Bildung von Krisenstäben in Kreisen und kreisfreien Städten) grundsätzlich bewährt. Allerdings mit z.T. extremen Belastungsfolgen für die Beschäftigten und Verantwortlichen in diesen Aufgabenbereichen.

V. Die Corona‐Krise hat das Krankenhaussystem zwar (noch) nicht überfordert, wohl aber die personelle Unterbesetzung und die für eine Epidemie nicht angemessene sächliche Ausstattung hinsichtlich Intensivbetten, Medizintechnik (Beatmungsgeräten, Testkapazitäten etc.) und bei sonstigem medizinisch erforderlichem Verbrauchsmaterial offenkundig gemacht.

VI. Noch deutlich unzulänglicher (z.T. verantwortungslos schlechter) zeigt sich die Situation in Pflegeinrichtungen und Seniorenheimen, wo vielerorts – außer Isolation ‐ kaum ausreichender Infektionsschutz gewährleistet werden kann. Es fehlt an Personal, Material für Infektionsschutz und offensichtlich auch an Planung für eine derartige Epidemie.

VII. Sowohl für den Gesundheitsbereich als auch für den Pflegebereich wächst die Erkenntnis, dass diese Bereiche entprivatisiert und strikt öffentlich oder gemeinnützig geführt werden müssen. Ebenso gewinnt die Forderung der notwendigen personellen Aufstockung und der besseren (tariflichen und allgemeinverbindlichen) Vergütung des Personals in diesen Bereichen breit an Zustimmung.

VIII. Die Jobcenter erleben einen Stresstest, da vielfach Kurzarbeitergeld nicht ausreicht und aufgestockt werden muss, und arbeitslos gewordene vormals Selbständige und Freiberufler*innen ohne Einkünfte Hartz IV‐berechtigt sind. Hier dürften über die Kosten der Unterkunft erhebliche zusätzliche Millionen‐ Belastungen auf die Kreise und kreisfreien Städte zukommen.

IX. Sonstige soziale Bereiche (Wohnungslose, Drogenabhängige, alleinlebende Kranke, usw.) laufen Gefahr, je nach örtlichen Bedingungen nicht wahrgenommen zu werden und keine Unterstützung zu erhalten.

X. Die Verschuldung der (aller) Kommunen dürfte in ungekannte Höhen wachsen. Einnahmen über Steuern brechen weg und die ungeplanten Ausgaben für den Gesundheitsbereich, zur Unterstützung

von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, für KdU usw. lassen eine geordnete kommunale Haushaltsplanung nicht zu.

XI. Die systematische (und bislang politisch gewollte) finanzielle Abhängigkeit der Kommunen von Kreditgebern und anderen politischen Ebenen (Land und Bund) wird wachsen. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die Forderungen nach Ablösung dieser finanziellen Abhängigkeiten durch umfassende Entschuldung der Kommunen unüberhörbar werden. Neue Finanzierungsmodelle für die Kommunen könnten in die Diskussion kommen.

XII. Die kommunale Demokratie ist unter Druck. Räte und Kreistage tagen nicht, weil Infektionsschutz in den Sitzungen der großen Gremien nicht hinreichend gewährleistet werden kann. Das schwächt die Beteiligung an politischen Entscheidungen und die Kontrolle der Verwaltung, was im Gegenzug deren Rolle stärkt. (Ober‐)Bürgermeister*innen/Landräte*innen können sich als örtliche Krisenmanager profilieren.

XIII. Es herrscht in einzelnen Orten „demokratische Hilflosigkeit“. Obwohl für dringliche Entscheidungen gesetzliche Verfahren geregelt sind (siehe das Papier: „Kein ́Lockdown` der Demokratie!“), werden nicht akzeptable und teilweise offenkundig rechtswidrige Entscheidungsverfahren in kommunalen Angelegenheiten etabliert (wie z.B. Entscheidungsrunden durch Fraktionsvorsitzende, Ältestenräte, „freiwillige Halbierung“ der Ratsgröße, Entscheidungen in Telefon‐ oder Videokonferenzen etc.). – Die mit dem am 15.04.20 in Kraft getretenen Pandemiegesetz enthaltenen Ergänzung des § 60 Abs. 1 GO NRW (bzw. § 50 Abs. 3 KrO NRW) zur Möglichkeit der befristeten Kompetenzübertragung vom Rat auf den Hauptausschuss (bzw. vom Kreistag auf den Kreisausschuss) ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich positiv zu werten.

XIV. Die für den 13. September d.J. vorgesehene Kommunalwahl in NRW steht in der Diskussion.

  1. Die Landesregierung will den Termin halten (siehe Corona‐Erlass vom 19. März 20, in dem zugleich eine Folgeregelung angekündigt wird, falls sich die Situation nicht bis zum 19. April entspannen sollte.). Nach telefonischer Auskunft des im Innenministerium NRW für Wahlen zuständigen Referats am heutigen Tage (16. April) ist mit einer Gesetzesänderung nicht zu rechnen. Die Wahlen sind – wie derzeit gesetzlich geregelt – vorzubereiten, heißt es dort.

  2. Vertreter*innen anderer Parteien (regelmäßig aus der 2. oder 3. Reihe) fordern eine Verschiebung, ohne eine qualifizierte Begründung zu geben. Taktische, parteipolitische Motive scheinen im Vordergrund der Debattenbeiträge zu stehen.

XV. DIE LINKE. NRW sollte zur Frage des Termins der nächsten Kommunalwahl für eine an sachlichen Kriterien ausgerichtete Debatte plädieren, zu der maßgeblich und entscheidend die Beantwortung der folgenden Fragestellung gehören sollte:

Kann die gesetzlich vorgeschriebene Wahlvorbereitung, wie die Durchführung der Wahlversammlungen zur Aufstellung der Wahlbewerber*innen rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Einreichungsfrist der Wahlunterlagen am 16. Juli d.J. ohne objektives und subjektives Risiko für die Teilnehmer*innen der Aufstellungsversammlungen durchgeführt werden?

Aus Gründen der innerparteilichen Demokratie ist sicherzustellen, dass jede*r, die/der berechtigt ist, an Aufstellungsversammlungen teilzunehmen, dies auch kann. Niemand darf gehindert werden teilzunehmen, weil sie/er das Gefühl haben muss, man setze sich selbst oder

andere mit der Teilnahme einem Infektionsrisiko aus.

Technische und organisatorische Gründe bei der Durchführung der Aufstellungsversammlung, insbesondere Raumgründe sind dagegen zum jetzigen Zeitpunkt kein Argument.

XVI. Innerhalb unserer Partei wird daher mit guten Gründen – dem Vorrang der Beachtung des Gesundheitsschutzes ‐ eine Verschiebung des Termins der Kommunalwahl gefordert.

  1. Diese Forderung ist an den Landesgesetzgeber NRW (also an die Landesregierung und die Fraktionen im Landtag NRW) zu richten, denn nur der Gesetzgeber kann die gesetzlich vorgegeben Termine und Fristen der Kommunalwahl ändern. Vorstellungen, dies sei z.B. gerichtlich im Wege einstweiliger Anordnung möglich, verkennen, dass die Justiz im Rahmen der Gewaltenteilung an Recht und Gesetz gebunden ist und sich nicht als Ersatzgesetzgeber betätigen darf und wird.

  2. Bei der Forderung nach Verschiebung eines Wahltermins ist zudem zu bedenken, dass Verfassungsfragen – nämlich das Demokratieprinzip – berührt werden. Die Verschiebung des Wahltermins hat einerseits zur Folge, dass die Wahlperiode der neu gewählten Mandatsträger*innen später beginnt, aber als Folgewirkung auch, dass sich die Wahlperiode der bislang gewählten Mandatsträger*innen über ihre Wahlperiode hinaus verlängert, will man keine „demokratiefreie“ Zeitspanne in Kauf nehmen. Die Gewählten haben jedoch nur stets ein Mandat auf Zeit. Das Mandat ist nach dem Demokratieprinzip befristet und zwar befristet auf einen von vornherein, d.h. bei der Wahl feststehenden Zeitraum. Das in der Verfassung verankerte Demokratieprinzip verbietet es, ein Wahlmandat auf Zeit nachträglich zu verlängern. Ob und wie eine solche Verlängerung überhaupt geht, ist bislang rechtlich völlig offen. Durch einfaches Gesetz geht es jedenfalls nicht, da die Verfassung hier Vorrang genießt. Ob eine Lösung darin bestehen könnte, in einer pandemiebedingten Notsituation eine Öffnungsklausel in die Verfassung (hier die Landesverfassung NRW) mit verfassungsändernder Mehrheit (Art 69 LVerf NRW) aufzunehmen, ist bislang ebenfalls nicht geklärt und völlig offen.

XVII. Gleichwohl – trotz Forderung nach Terminverschiebung ‐ müssen sich der Landesverband DIE LINKE. NRW sowie die Kreisverbände darauf einstellen, dass die Kommunalwahlen mit den Terminen und Fristen, wie sie derzeit gesetzlich vorgesehen sind, durchgeführt werden. Alle Ebenen müssen sich für diesen nicht unrealistischen Fall inhaltlich und organisatorisch vorsorglich gut vorbereiten. Alles andere wäre politisch verantwortungslos. – Mit Wahlen spielt man nicht! Jedenfalls wenn man politisch ernst genommen werden will.

XVIII. DIE LINKE. wird derzeit kommunal – bis auf Ausnahmen – nicht (bzw. kaum) erkennbar wahrgenommen. Für die Medien und Menschen, die eine Krisenbewältigung erwarten, spielt die Partei in praktischer Hinsicht keine relevante Rolle. Das Parteileben ist vielerorts deutlich reduziert, findet maximal in Videokonferenzen statt. Die kommunalen Fraktionen gewährleisten eine gewisse Stabilität, da sie sich mit Fragen kommunaler Entscheidungen befassen und sich demgemäß abstimmen (müssen). Und hier ergeben sich häufig auch politische Eingriffsmöglichkeiten bei sozialen und gesundheitspolitischen Fragestellungen, die andere Fraktionen und die Verwaltung nicht beachten oder vernachlässigen.