Landessatzung Teil 2: Die Basis der Partei

Inhalt:

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Gastmitglieder

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

§ 7 Landesweite innerparteiliche Zusammenschlüsse

§ 7a Landesarbeitskreise

§ 8 Landesweite Mitgliederentscheide

§ 9 Gleichstellung

§ 10 Geschlechterdemokratie

§ 11 Der Jugendverband des Landesverandes NRW

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§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann sein, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteien­gesetzes angehört.

(2) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand oder dem Parteivorstand. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit Ablauf des Monats der Datierung der schriftlichen Eintrittserklärung. Der Kreisvorstand macht den Eintritt mit Zustimmung des Mitgliedes unverzüglich in geeigneter Weise im Kreisverband parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungs­möglichkeiten.

(3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam, sofern die satzungsgemäße Pflicht zur Beitragszahlung erfüllt ist und kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft durch den Kreisvorstand oder einen übergeordneten Vorstand vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die/der Eintrittswillige die Rechte eines Gastmitgliedes.

(4) Gegen den Einspruch des Kreisvorstandes oder des übergeordneten Vorstandes kann die/der Eintrittswillige Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission einlegen.

(5) Kommt eine Mitgliedschaft durch den Einspruch nicht zustande, so kann die/der davon Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben.

(6) Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

(7) Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. Die organisatorische Absicherung erfolgt über die Bundesgeschäftsstelle.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand, dem Landesvorstand oder dem Parteivorstand zu erklären.

(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt das als Austritt aus der Partei. In diesem Fall ist dem Mitglied ein Gespräch anzubieten, bei ihm die satzungsgemäße Beitragszahlung schriftlich anzumahnen sowie die Konsequenz aus der Pflichtverletzung mitzuteilen.

Der Vollzug des Austritts wird durch den zuständigen Kreis- oder Landesvorstand sechs Wochen nach erfolgter schriftlicher Anmahnung festgestellt, sofern die satzungsgemäße Beitragszahlung bis dahin nicht erfolgt ist.

(4) Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(5) Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach zwei Jahren wieder eintreten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Bundessatzung, der Landessatzung, der Kreissatzung und der beschlossenen Geschäftsordnungen,

a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,

b) an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,

c) an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,

d) Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,

e) sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen,

f) an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämtern.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten, die Satzung einzuhalten und andere Mitglieder und deren Rechte zu achten.

b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,

c) regelmäßig den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,

d) bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.

(3) Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auf Parteitagen bzw. Delegierten- oder Mitgliederversammlungen kann von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages abhängig gemacht werden, soweit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung befreit ist. Dieses ist mit der Einladung anzukündigen.

§ 5 Gastmitglieder

(1) Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.

(2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:

a) das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,

b) das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,

c) das aktive und passive Wahlrecht. Nicht davon berührt ist das Recht bei Wahlen zu Parlamenten, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen öffentlichen Ämtern nominiert zu werden.

(3) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.

(4) Für den Jugend- und Studierendenverband gelten abweichende Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht (siehe § 11 Jugendverband).

(5) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder bzw. kommunale Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind.

(2) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht,

a) aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,

b) von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,

c) vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.

(3) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet,

a) sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,

b) die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten,

c) die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen,

d) Mandatsträgerbeiträge entsprechend der Bundesfinanzordnung zu bezahlen,

e) gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.

 

§ 7 Landesweite innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.

Landesweite Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Landesvorstand an. Landesweit ist ein Zusammenschluss dann, wenn und solange er in mindestens zehn Kreisverbänden jeweils mindestens ein Fünfzigstel der Mitglieder repräsentiert. Abweichend davon kann der Landesparteitag oder der Landesrat auch Zusammenschlüsse als landesweit anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Sie entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie tagen parteiöffentlich. Soweit die Satzung eines landesweiten Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist diese Landessatzung sinngemäß anzuwenden.

(3) Landesweite Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesvorstandes beitreten.

(4) Landesweite Zusammenschlüsse können gemäß § 16 Abs. 7 Delegierte zum Landesparteitag entsenden.

(5) Landesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.

(6) Bundesweite Zusammenschlüsse müssen sich eine eigene Satzung geben.

(7) Auf Nordrhein-Westfalen begrenzte Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzungen oder gegen Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Landesparteitages oder des Landesrates aufgelöst werden.

(8) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 6 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landes­schiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen alle Rechte eines innerparteilichen Zusammenschlusses.

§ 7a Landesarbeitskreise

(1) Landesarbeitskreise dienen der zeitweiligen oder dauerhaften sachorientierten politischen Meinungsbildung auf Landesebene, der Erarbeitung fachspezifischer oder übergreifender Positionen für die Partei und der Unterstützung fachspezifischer oder übergreifender Bildungsarbeit der Partei.

Darüber hinaus bieten sie Freiraum für die unmittelbare Einbeziehung von Interessen und Kompetenzen von Vertreterinnen und Vertretern der sozialen Bewegungen und von politisch aktiven Menschen, deren Ziele und Projekte in eine ähnliche Richtung weisen wie die der Partei oder die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein.

(2) Ein Landesarbeitskreis wird eingerichtet auf Beschluss eines der Organe des Landesverbandes gemäß § 14 der Landessatzung. Die Entscheidungen über den Namen, den Auftrag und die Zusammensetzung des Landesarbeitskreises trifft das einrichtende Organ. Ergänzende Regelungen können in einem Statut für landesweite Zusammenschlüsse und Landesarbeitskreise festgelegt werden.

(3) Landesarbeitskreise tagen parteiöffentlich. Informationen über Termine und Tagesordnung der Versammlungen der Landesarbeitskreise und die getroffenen Beschlüsse werden in geeigneter Weise parteiöffentlich gemacht. Im Rahmen des vorgegebenen Auftrages entscheiden die Landesarbeitskreise selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Diese Landessatzung ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Landesarbeitskreise sind gegenüber dem Landesvorstand, dem Landesrat und dem Landesparteitag antragsberechtigt.

(5) Landesarbeitskreise erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.

(6) Über die eventuelle Auflösung eines Landesarbeitskreises befindet das Organ des Landesverbandes, das den Einrichtungsbeschluss gefasst hatte.

§ 8 Landesweite Mitgliederentscheide

(1) Zu allen politischen Fragen in der Landespartei kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden.

Zur Frage des Eintritts in eine Regierungskoalition oder der Unterstützung einer Minderheitsregierung auf Landesebene sind schon vor dem Eintritt in Verhandlungen Regionalkonferenzen durchzuführen und ist nach Abschluss der Verhandlungen ein Mitgliederentscheid über die getroffene Vereinbarung zwingend durchzuführen.

Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Landesparteitagsbeschlusses.

Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitglieder-entscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Landesparteitages.

(2) Ein Mitgliederentscheid findet statt auf Antrag:

a) von 15 vom Hundert der Mitglieder oder

b) von 15 Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisparteitagen, oder

c) des Landesparteitags oder

d) des Landesrates oder

e) des Landesvorstands

Die Antragsstellerinnen und Antragssteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt des Mitgliederentscheides fest.

(3) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Landesrat zur Entscheidung vor. Lehnt auch dieser die Durchführung des Mitgliederentscheides ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag die Landesschiedskommission.

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Landespartei. Das Verfahren stellt die Möglichkeit der Beteiligung für alle Stimmberechtigten sicher. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt.

(5) Das Ergebnis eines Mitgliederentscheides ist nur dann bindend, wenn mehr als 40 % der stimmberechtigten Mitglieder daran teilgenommen haben. Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.

(6) Zu einer per Mitgliederentscheid entschiedenen Frage kann erst nach zwei Jahren erneut ein Mitgliederentscheid beantragt werden.

Das Nähere regelt eine Ordnung über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines Mitgliederentscheides tragen alle Gebietsverbände gemeinsam.

(7) Für die Durchführung des Mitgliederentscheides gelten die Grundsätze der geheimen Wahl nach der Wahlordnung der Partei.

(8) Jedes Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Zulässigkeit gemäß Ordnung für Mitgliederentscheide oder des Beschlusses des Parteitages bzw. des Bundesausschusses Widerspruch gegen die Entscheidung bzw. den Beschluss bei der Bundesschiedskommission einlegen. Diese entscheidet binnen einer Frist von einem Monat nach Einlegung des Widerspruchs.

(9) Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids kann durch jedes Mitglied innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe bei der Bundesschiedskommission angefochten werden, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung bestehen.

§ 9 Gleichstellung

(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen.

(2) Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.

(3) Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

(4) Für alle politischen Veranstaltungen und Gremien auf Landessebene wird eine qualifizierte Kinderbetreuung angeboten. Das Angebot besteht unabhängig von der Anzahl der angemeldeten Kinder. Die Kosten übernimmt die Landespartei in vollem Umfang.

§ 10 Geschlechterdemokratie

(1) Die politische Willensbildung von Frauen in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel der Partei, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert werden. Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplenen einzuberufen.

(2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt.

(3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.

(4) Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kreis- und Ortsverbände, deren Frauenanteil bei weniger als einem Viertel liegt, können im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

Dabei darf die Quote als so beschlossene Ausnahme jedoch nicht unter dem Frauenanteil des jeweiligen Kreis- oder Ortsverbandes zum Stichtag des 31. Dezember des letzten Jahres liegen.

(5) Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken.

Bei Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.

§ 11 Der Jugendverband des Landesverbands NRW

(1) Die Landespartei unterstützt das politische Wirken des von der Partei anerkannten Jugendverbandes und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft in der Linksjugend [‘solid].

(2) Der Landesverband NRW der Linksjugend [‘solid] gestaltet eigenständig seine Arbeit. Er informiert die Landespartei über seine Aktivitäten.

(3) Der Jugendverband erhält entsprechend seiner Mitgliederzahl im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit. Über die Verwendung der Mittel hat er der Partei Rechenschaft abzulegen.

(4) Der Landesverband NRW der Linksjugend [‘solid] hat Antragsrecht in allen Organen der Landespartei und der Gebietsverbände, in denen er organisiert ist. Der Landesverband NRW der Linksjugend [‘solid] wählt Delegierte zum Landesparteitag und entsendet vier Mitglieder in den Landesrat.

Diese haben in diesen Gremien unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und das aktive Wahlrecht. Soweit der Jugendverband Delegierte auf anderen Ebenen entsendet, haben diese ebenfalls unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und aktives Wahlrecht.

(5) Die Absätze 1 – 4 gelten für den parteinahen Hochschulverband DIE LINKE. SDS entsprechend. Dieser ist Bestandteil der Linksjugend [‘solid].

(6) Der Landesparteitag wählt auf Empfehlung der Linksjugend ['solid] hin eine/n jugendpolitische/n Sprecher/in auf zwei Jahre in den Landesvorstand. Er oder sie hat in dieser Funktion volle Antrags-, Wahl- und Rederechte.