Landessatzung Teil 5: Die Finanzen der Partei

Inhalt:

§ 24 Die finanziellen Mittel der Landespartei

§ 25 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

§ 26 Der Landesfinanzrat

§ 27 Finanzrevision

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§ 24 Die finanziellen Mittel der Landespartei

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen der Partei in NRW werden durch den Landesvorstand und durch die Kreisvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Landesfinanzordnung verwaltet.

(2) Die Partei finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Mandatsträgerbeiträgen, Spenden und den anderen zulässigen, im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen.

Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Landesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.

(3) Die Mitglieder der Partei entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung.

Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

§ 25 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1) Der Landesvorstand ist für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Landespartei nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung, der Landesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

(2) Der Landesrat entscheidet über den jährlichen Landesfinanzplan auf Vorschlag des Landesvorstandes.

§ 26 Der Landesfinanzrat

(1) Der Landesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Landespartei. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zum innerparteilichen Finanzausgleich und zur Verteilung des gemeinsamen Wahlkampffonds vor.

(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister, den Kreisschatzmeisterinnen und Kreisschatzmeistern bzw. vertretungsweise einem anderen Mitglied des jeweiligen Kreisvorstandes und der Landesschatzmeisterin oder dem Landesschatzmeister der Linksjugend ['solid] zusammen.

(3) Der Landesfinanzrat wählt mindestens alle zwei Jahre ein Präsidium, das die laufenden Geschäfte wahrnimmt. Das Präsidium besteht aus der Landesschatzmeisterin oder dem Landesschatzmeister und bis zu elf weiteren Mitgliedern des Landesfinanzrates. Die genaue Größe des Präsidiums wird vom Landesfinanzrat vor der Wahl festgelegt.

Ein gewähltes Mitglied des Präsidiums nimmt an den Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme teil. Zwei gewählte Mitglieder des Präsidiums nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesrates und des Landesparteitages teil.

(4) Der Landesfinanzrat ist gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem Landesrat antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.

(5) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 27 Finanzrevision

(1) In der Landespartei wird eine Finanzrevisionskommission gebildet. Sie wird durch den Landesparteitag gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz.

(2) Mitglieder von Vorständen, des Landesrates, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger derselben Ebene wie die Kommission, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommission sein.

(3) Die Finanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Landesvorstandes, der Geschäftsstellen und der gesamten Partei sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.

(4) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Parteitage.

(5) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Finanzrevisionskommission regelt eine vom Landesparteitag zu beschließende Landesfinanzordnung.