Änderung der Landessatzung

In § 31 der Landessatzung wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

(2) Abstimmungen im Landesvorstand bzw. im geschäftsführenden Landesvorstand im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens oder elektronisch (z.B. per Email) sind ausnahmen im Einzelfall bei zwingender Eilbedürftigkeit zulässig. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Landesvorstandes zu regeln.

Die folgenden Absätze werden neu durchnummeriert.