Verteilung Kommunalwahlfonds 2020

Landesfinanzrat

Der  Landesparteitag zur Verteilung des Solidarischen Wahlkampffonds beschließen:

1.  Der Solidarische Kommunalwahlfonds wird auf Grundlage der Zuwendungen der Mandatsträ­ger*innen abgerechnet, die bis einschließlich 31.12.2019 an die Kreisverbände geleistet werden. Ausgeschüttet wird der bis zum 31.12.2019 aufgelaufene Gesamtbestand des Solidari­schen Wahlkampffonds von geschätzt 580.000 Euro im März 2019.

2.  Die Berechnung der Ausschüttung erfolgt anhand der folgenden Kriterien:

  1. Kreisverbände, die aus eigenen Mitteln im Wahljahr hochgerechnet weniger als 22.000 Euro zur Verfügung haben dürften, erhalten einen Grundzuschuss zur Wahlkampffinanzierung.

Die eigenen Mittel im Wahljahr werden wie folgt hochgerechnet: Reinvermögen lt. Rechen-schaftsberichten 2018 plus für 2019 zu erwartende eigene Einnahmen aus Mitglieds-beiträgen (d.h. das gesamte Beitragsaufkommen in Kreis- und Landesverband zu 20%) und Abgaben der Mandatsträger*innen (mit den 90%, die im Kreisverband verbleiben). Liegt diese Summe unter 22.000 Euro, stockt der Grundzuschuss die zur Verfügung stehenden Mittel auf diese Summe auf.

  1. Von den restlichen Mitteln des Solidarischen Kommunalwahlfonds werden 60 Prozent auf die Kreisverbände entsprechend ihrer Bevölkerungszahl verteilt, 20 Prozent abhängig von der Einwohnerdichte, 20 Prozent abhängig von der Anzahl der Mitglieder pro Gesamtein­wohnerzahl des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt.

Maßgeblich für diese Zahlen sind die entsprechenden Statistiken von IT-NRW zu Fläche und Bevölkerungszahl mit Stand vom 31.12.2018 sowie die Mitgliederzahlen der Kreisverbände am 31.12.2019.

3.  Der sich aus diesen Rechenschritten herzuleitende Auszahlungsplan wird in der Sitzung des Landes­finanzrats am 08.02.2020 beschlossen und kommt im März 2020 zur Auszahlung.

4.  Ein Kreisverband erhält die Ausschüttung aus dem Solidarischen Wahlkampffonds nur, wenn er

-       die Abführungen aus den Mandatsträgerbeiträgen an den Fonds geleistet hat oder noch vor der Ausschüttung leistet. Kreisverbänden mit schwieriger Finanzlage wird die Möglichkeit eingeräumt, rückständige Zahlungen in den Kommunal­wahlfonds mit der Auszahlung aus dem Fonds zu verrechnen.

-       zur Kommunalwahl 2020 mit eigenen Kandidierenden antritt und Wahlkampf betreibt.

-       bis zum 31.01.2020 einen Finanzplan für 2020 vorlegt, in dem die geplanten Ausgaben im Kommunalwahlkampf enthalten sind.

Kreisverbände, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten keine Ausschüttung aus dem Solidarischen Wahlkampffonds. Der ihnen eigentlich zustehende Anteil verbleibt im Wahlkampf­fonds für die kommende Wahlperiode.

5.  Der Solidarische Wahlkampffonds wird über die Kommunalwahl 2020 hinaus fortgeführt. Diejeni­gen Mittel, die aus den ab Januar 2020 an die Kreisverbände abgeführten Mandatsträger*innen­beiträgen in den Fonds eingezahlt werden, fließen in die übernächste Kommunalwahl. Zu deren Abrechnung erfolgt rechtzeitig ein neuer Verteilungsbeschluss.“

Begründung

Wir wollen während des Kommunalwahlkampfes und danach in den Räten überall in NRW präsent sein, in bevölkerungsreichen oder -armen Kreisen, in der Stadt und auf dem Land, mit momentanen Ratsmitgliedern bzw. Fraktionen oder ohne: Überall setzt sich DIE LINKE für soziale Gerechtigkeit, eine gute Daseinsvorsorge und einen gerechten und nachhaltigen sozial-ökologischen Umbau ein. Ziel des Solidarischen Wahlkampffonds ist es, allen Kreisverbänden den finanziellen Unterbau eines erfolgreichen Wahlkampfes zu ermöglichen.

Während der Diskussionen im Landesfinanzrat und einer diesbezüglichen Arbeitsgruppe wurden folgende Kriterien erarbeitet, die berücksichtigt werden müssen, um eine solidarische Ausschüttung und damit einen erfolgreichen Wahlkampf aller Kreisverbände zu ermöglichen:

  1. Verfügbare finanzielle Mittel im Wahljahr: 

Jeder Kreisverband benötigt ein Mindestmaß an finanziellen Mitteln, um die Kosten tragen zu können, die ein Wahlkampf mit sich bringt. Dieses Mindestmaß wird aufgrund von Erfahrungs­werten und aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Solidarischen Wahlkampffonds auf 22.000 Euro gesetzt, die jeder Kreisverband im Wahljahr mindestens zur Verfügung haben sollte. Alle Kreisverbände, die nach Hochrechnung der eigenen Mittel weniger zur Verfügung haben, erhalten einen Grundzuschuss, der allen einen guten Wahlkampf ermöglichen soll.

2. Bevölkerungszahl:

Je mehr Einwohnerinnen und Einwohner ein Kreisverband hat, desto mehr Aufwand macht der Wahlkampf; dies ist ein wesentlicher Faktor der Wahlkampfkosten. Daher werden 60 Prozent des verbleibenden KWF‘s gleichmäßig aufgeteilt mit ~ 1,29 Eurocent pro Einwohner*in.

3. Bevölkerungsdichte:

Je dünner ein Kreis bewohnt ist, desto aufwendiger und schwieriger wird der Wahlkampf. Die Lauf- und Fahrwege werden länger, es sind mehr Plakate nötig, etc. Daher werden 20 Prozent des verbleibenden KWF‘s nach Bevölkerungsdichte aufgeteilt, wobei der ländlichste Kreis­verband von diesen 20 Prozent fünfmal so viel wie der dichtest besiedelte Kreisverband erhält.

4. Mitgliederzahl:

Je geringer das Verhältnis von Mitgliedern zur Bevölkerung im Kreis ist, desto mehr Mittel sind nötig, um die nötige Präsenz für gute Ergebnisse zu erzielen und eine geringe Mitgliederzahl durch andere Maßnahmen, etwa Zeitungsanzeigen oder professionelle Steckaktionen, kompensieren zu können. Daher werden 20 Prozent des verbleibenden KWF‘s nach Mitglieder­dichte im Kreis aufgeteilt, wobei der Kreisverband mit der geringsten Mitgliederdichte von diesen 20 Prozent fünfmal so viel erhält wie der Kreisverband mit den meisten Mitgliedern pro Einwohner*in.

Diese vier Kriterien machen die Berechnung und Motivation der Ausschüttung noch nachvollziehbar, und sind ein Fortschritt gegenüber dem vorherigen Modell. So wird der Kommunalwahlkampf vor allem der finanzschwachen Kreisverbände in NRW auf eine solide finanzielle Basis gestellt.

Die beigefügte Tabelle dient der Erläuterung. Als Zahlenbasis werden die Werte aus 2017/18 herangezogen, um zu verdeutlichen, mit welchen Zuschüssen jeder Kreisverband in etwa rechnen kann. Der endgültige Auszahlungsplan wird anhand der Werte aus 2018/19 berechnet.

Ein wichtiges Thema, welches in die Ausschüttung des jetzigen KWF nicht einfließen konnte, ist die „Beitragsehrlichkeit“ der Mandatsträger*innen und der Umgang der Kreisverbände damit. Die Zahlung der Mandatsträgerabgaben ist, anders als die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, kein Kriterium für die Parteimitgliedschaft. Zudem erlaubt die jetzige NRW-Satzung abweichende Regelungen auf Kreisverbandsebene. Dies ist ein erhebliches Problem, was zu vielen Ungerechtigkeiten führt. Der Landesfinanzrat empfiehlt dringend, dass eine neue, umfängliche Regelung der Mandatsträger­abgaben im Jahr 2020 erarbeitet und in die Landessatzung bzw. Landesfinanzordnung aufgenommen wird.