Dokumente & Satzungen
Auf dieser Seite sind die wichtigsten Dokumente der Linken in NRW auf einen Blick zu finden. Dazu gehören vor allem Satzungen und Ordnungen, Leitlinien, sowie politische Grundsatzbeschlüsse der Organe der Landespartei.
Die Protokolle und Beschlüsse des Landesparteitags, des Landesrats und des Landesvorstands finden sich auf den entsprechenden Seiten dieser Organe wieder.
Landessatzung Die Linke NRW
Präambel
Verwurzelt in der Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, der Friedensbewegung und dem Antifaschismus verpflichtet, den Gewerkschaften und neuen sozialen Bewegungen nahe stehend, schöpfend aus dem Feminismus und der Ökologiebewegung, verbinden sich ihre Identität erweiternd demokratische Sozialistinnen und Sozialisten und Mitglieder der Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit zu der neuen Partei Die Linke mit dem Ziel, die Kräfte im Ringen um menschenwürdige Arbeit und soziale Gerechtigkeit, Frieden und Nachhaltigkeit in der Entwicklung zu stärken. Die Linke strebt die Entwicklung einer solidarischen Gesellschaft an, in der die Freiheit eines jeden Bedingung für die Freiheit aller ist. Die neue Linke ist plural und offen für jede und jeden, die oder der gleiche Ziele mit demokratischen Mitteln erreichen will.
Landessatzung NRW Stand März 2025 als PDF
1. Beschlussfähigkeit
Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Landesparteitag gilt als beschlussfähig, solange der Mangel der Beschlussfähigkeit nicht auf Antrag eines/r stimmberechtigten Teilnehmers/in durch die Tagungsleitung festgestellt worden ist.
2. Leitung der Versammlung / Mandatsprüfungskommission / Antragskommission / Wahlkommission
Der Landesparteitag wählt auf Vorschlag des Landesrates die Tagungsleitung, die Mandatsprüfungskommission, die Antragskommission und die Wahlkommission.
Die Tagungsleitung hat für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tagesordnung zu sorgen.
Werden gegen einzelne KandidatInnen Einwände vorgebracht, so wird über deren Verbleib auf der Liste in offener Abstimmung entschieden. Ebenso können zusätzliche KandidatInnen nominiert werden. Über die so zustande gekommene Liste wird offen und im Block abgestimmt.
3. Redeliste und Protokoll
Durch die Tagungsleitung sind eine Redeliste und ein Protokoll zu führen. Es kann ein Tonmitschnitt zu Protokollierungszwecken gemacht werden.
4. Wortmeldungen
Jede/r Delegierte des Landesparteitages hat das Recht, sich zu jedem Tagesordnungspunkt zu Wort zu melden. Das Tagungspräsidium kann auch Gästen das Wort erteilen.
Wortmeldungen sind schriftlich bei der Versammlungsleitung einzureichen. Die Redner bzw. Rednerinnen erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldung. Dabei ist darauf zu achten, dass Männer und Frauen jeweils wechselweise das Wort zu erteilen ist. Die Rede-Liste wird aber auch dann fortgeführt, wenn nur noch Vertreter eines Geschlechtes darauf enthalten sind.
5. Redezeit
Die Redezeit beträgt drei Minuten für jeden Redner bzw. jede Rednerin bei General- und Geschäftsordnungsdebatten und fünf Minuten bei nur je einer Pro- und Contra-Rede in der Antragsberatung, falls die Konferenz nichts anderes beschließt.
6. Schlusswort
Referenten bzw. Referentinnen und Berichterstattern bzw. Berichterstatterinnen kann durch die Leitung der Versammlung ein Schlusswort erteilt werden.
7. Wortentzug
Die Tagungsleitung hat nicht zur Sache gehörende Ausführungen zurückzuweisen. Fügt sich ein Redner bzw. eine Rednerin den Anordnungen der Versammlungsleitung nach zweimaligem Hinweis auf die Geschäftsordnung nicht, so darf ihm bzw. ihr das Wort entzogen werden.
8. Bemerkungen der Tagungsleitung
Der Versammlungsleitung sind kurze Bemerkungen, die zur Richtigstellung und Förderung der Aussprache dienen, jederzeit gestattet. Zu diesem Zweck darf der Redner bzw. die Rednerin unterbrochen werden.
1. Beschlussfähigkeit
Der Landesrat ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens die Hälfte seinerMitglieder anwesend ist.Der Landesrat gilt als beschlussfähig, solange der Mangel der Beschlussfähigkeitnicht auf Antrag eines/r stimmberechtigten Teilnehmers/in durch dieTagungsleitung festgestellt worden ist.
2. Leitung der Versammlung / Mandatsprüfungskommission /Antragskommission / Wahlkommission
Der Landesrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung einständiges Präsidium für die Dauer von zwei Jahren, welchem Einberufung undTagungsleitung obliegen. Das Präsidium hat für die ordnungsgemäße Abwicklungder Tagesordnung zu sorgen.Der Landesrat wählt außerdem die Mandatsprüfungskommission, dieAntragskommission und die Wahlkommission.Werden gegen einzelne KandidatInnen Einwände vorgebracht, so wird über derenVerbleib auf der Liste in offener Abstimmung entschieden. Ebenso könnenzusätzliche KandidatInnen nominiert werden. Über die so zustande gekommeneListe wird offen und im Block abgestimmt.
3. Redeliste und Protokoll
Durch die Tagungsleitung sind eine Redeliste und ein Protokoll zu führen.Es kann ein Tonmitschnitt zu Protokollierungszwecken gemacht werden.
4. Wortmeldungen
Jede/r Delegierte des Landesrates hat das Recht, sich zu jedemTagesordnungspunkt zu Wort zu melden. Das Präsidium kann auch Gästen dasWort erteilen.Wortmeldungen sind schriftlich bei der Versammlungsleitung einzureichen. DieRedner bzw. Rednerinnen erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldung.Dabei ist darauf zu achten, dass Männer und Frauen jeweils wechselweise dasWort zu erteilen ist. Die Rede-Liste wird aber auch dann fortgeführt, wenn nurnoch Vertreter eines Geschlechtes darauf enthalten sind.
5. Redezeit
Die Redezeit beträgt drei Minuten für jeden Redner bzw. jede Rednerin beiGeneral- und Geschäftsordnungsdebatten und fünf Minuten bei nur je einer ProundContra-Rede in der Antragsberatung, falls die Konferenz nichts anderesbeschließt.
6. Schlusswort
Referenten bzw. Referentinnen und Berichterstattern bzw. Berichterstatterinnenkann durch die Leitung der Versammlung ein Schlusswort erteilt werden.
7. Wortentzug
Die Tagungsleitung hat nicht zur Sache gehörende Ausführungenzurückzuweisen. Fügt sich ein Redner bzw. eine Rednerin den Anordnungen derVersammlungsleitung nach zweimaligem Hinweis auf die Geschäftsordnung nicht,so darf ihm bzw. ihr das Wort entzogen werden.
8. Bemerkungen der Tagungsleitung
Der Versammlungsleitung sind kurze Bemerkungen, die zur Richtigstellung undFörderung der Aussprache dienen, jederzeit gestattet. Zu diesem Zweck darf derRedner bzw. die Rednerin unterbrochen werden.
9. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Jede/r Delegierte/r des Landerates hat das Recht, jederzeit Anträge zurGeschäftsordnung zu stellen. Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind unteranderen:
- Antrag auf Schluss der Debatte
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
- Antrag auf Vertagung eines Antrages oder Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Verkürzung oder Verlängerung der Redezeit
- Antrag auf Beratungspause
- Antrag auf Vertagung oder Ende der Versammlung
Anträge auf Schluss der Debatte und auf Schluss der Redeliste dürfen nur von Delegierten gestellt werden, die zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen haben.Geschäftsordnungsanträge gelangen sofort zur Abstimmung. Es dürfen nur ein Redner bzw. eine Rednerin dafür und ein Redner bzw. eine Rednerin dagegen sprechen. Spricht niemand gegen den Antrag, ist der Antrag angenommen.
10. Persönliche Erklärungen und Richtigstellungen
Das Wort zu persönlichen Bemerkungen ist vor der Abstimmung zu beantragenund nach Schluss der Aussprache bzw. nach dem Schlusswort und nach derAbstimmung zu erteilen.
11. Einladungsfristen, Anträge und Entschließungen
Das Präsidium lädt mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich ein. Anträge müssen drei Wochen vorher eingereicht werden. In besonderen politischen Situationen kann gemäß § 23 Abs. 2 der Landessatzung ein außerordentlicher Landesrat mit einer verkürzten Frist einberufen werden. Die Antragsfrist verkürztsich entsprechend. Auf einem außerordentlichen Landesrat darf nur über Anträgeberaten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund derEinberufung zusammenhängen.Anträge und Entschließungen müssen entsprechend der Bestimmungen derLandessatzung behandelt werden. Für Initiativanträge wird zu Beginn des Landesrates eine Einreichungsfrist festgelegt.
Übernimmt der/die AntragstellerIn einen Änderungs- oder Ergänzungsantrag, so kann die Versammlung per Mehrheitsbeschluss verlangen, dass dieser übernommene Passus dennoch zur Diskussion und zur Abstimmung gestellt wird.
12. Anträge auf Schluss der Debatte bzw. der Redeliste
Bei Anträgen auf Schluss der Debatte bzw. der Redeliste darf nur ein Rednerbzw. eine Rednerin dafür und ein Redner bzw. eine Rednerin dagegen sprechen.Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin darf an der Aussprache nicht beteiligtgewesen sein.
13. Abstimmungen/Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheitbedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
14. Abweichungen von der Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn niemand derstimmberechtigten Delegierten Widerspruch erhebt.
§ 1. Grundsätzliches
Grundlage für die Finanzarbeit des Landesverbandes NRW der Partei DIE LINKE. sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerlich Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch sowie die Bundes- und Landessatzung, die Bundesfinanzordnung und die Beschlüsse der Parteitage und der Vorstände der Partei auf Bundes- und Landesebene.
Die Partei finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Sie verwendet ihre Mittel für Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Finanzielle Mittel der Partei dürfen nur für Maßnahmen und Aktivitäten eingesetzt werden, die die Partei selbst durchführt oder an denen sie mit eigenständigen politischen Aktivitäten beteiligt ist.
Die Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Dabei tragen die Schatzmeisterinne und Schatzmeister aller Gliederungsebenen besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei. Bei Beschlüssen von Vorständen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister auf den entsprechenden Gliederungsebenen Vetorecht.
Effektivität, Sparsamkeit und Ordnungsmäßigkeit sind die Grundprinzipien der Finanzarbeit der Partei DIE LINKE. NRW.
Die vom Landesvorstand zu erstellenden jährlichen Rechenschaftsberichte über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Partei werden einem Landesrat zur Kenntnis vorgelegt und den Delegierten spätestens eine Woche vorher zugestellt. Die von den Vorständen der nachgeordneten Gebietsverbände zu erstellenden Rechenschaftsberichte werden der jeweiligen Mitgliederversammlung bzw. dem jeweiligen Parteitag zur Kenntnis vorgelegt.
§ 2. Beiträge und Parteispenden
Die Mitgliedsbeiträge als Haupteinnahmequelle der Partei werden vom Landesvorstand, vornehmlich durch Banklastschrift, vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Überweisungen oder Barzahlungen sollen die Ausnahme bleiben. Auf Antrag kann der Landesvorstand die Beitragskassierung an einen Kreisverband übertragen. Sofern die Regelungen in 4.4nicht eingehalten werden, kann dieses Recht widerrufen werden.
Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle verpflichtet. Für Mitglieder ohne oder mit geringfügigem Einkommen beträgt der monatliche Mindestbeitrag 1,50 Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsvorstandes bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.
Jedes Mitglied entrichtet zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag einen Beitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL). Die Höhe dieses Beitrages wird vom Mitglied selbständig festgelegt und beträgt mindestens 0,50 Euro je Monat. Mitglieder mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 700 Euro sind von der Zahlung des EL-Beitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für die EL wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Durchführung der Beitragskassierung wird von der Bundesschatzmeisterin bzw. dem Bundesschatzmeister im Zusammenwirken mit den Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeistern organisiert.
Der Mitgliedsbeitrag und der EL-Beitrag werden in Verantwortung der Landesvorstände bzw. vom Parteivorstand vornehmlich durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen.
In enger Abstimmung mit den Vorständen der nachgeordneten Gebietsverbände (Kreisverbände) überprüft der Landesvorstand regelmäßig die Erfüllung der Beitragspflicht. Die Überprüfung findet mindestens halbjährlich statt, insbesondere vor Landesparteitagen und Kreismitgliederversammlungen, bei denen Wahlen anstehen.
Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, werden in Umsetzung der Regelungen in § 3 (3) der Bundessatzung vom Landesvorstand oder vom Kreisvorstand angeschrieben. Sofern sie ihrer Beitragspflicht auch dann nicht nachkommen, hat der Kreisvorstand oder der Landesvorstand den Austritt festzustellen und dies dem Mitglied mitzuteilen.
Spenden verbleiben nach der Bundesfinanzordnung in voller Höhe bei der Gliederung, bei der sie eingegangen sind. Der Landesvorstand kann von den nachgeordneten Gebietsverbänden (Kreisverbänden) mit der Vereinnahmung von Spenden für ihre Ebene beauftragt werden. Die Spenden werden in diesem Fall als Zuschuss an den nachgeordneten Gebietsverband weitergeleitet.
§ 3. Mandatsträgerbeiträge
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Finanzordnung sind die gewählten Mitglieder von Parlamenten und Kommunalvertretungen, sowie alle sonstigen von diesen gewählten oder ernannten weiteren Vertreterinnen und Vertreter in Ausschüssen, Aufsichtsräten, Stiftungen, Beiräten und ähnlichen Gremien. Sie leisten ihre Mandatsträgerbeiträge an die jeweilige Gliederung, für die sie gewählt bzw. von der sie entsandt wurden. Vereinbarungen hierüber sollen vor Aufstellung der Kandidatinnen- und Kandidatenlisten schriftlich getroffen werden.
Für Vereinbarungen mit kommunalen Mandatsträger*innen sind Abgaben von mindestens 50% der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder festzulegen (ohne Verdienstausfall, Fahrtkosten und sonstigen Auslagenersatz). Begründete Abweichungen für einzelne Mandatsträger*innen aufgrund deren persönlicher Lebensumstände (z.B. als Transferleistungsempfänger*innen) sind möglich.
Die Vertreter/innen der Partei DIE LINKE in den beiden Landschaftsverbänden, dem Regionalverband Ruhr und den fünf Regionalräten zahlen ihre Mandatsträgerbeiträge an den Landesverband, sofern es auf der jeweiligen Ebene keine eigenen Gliederungen/Regionalverbände gibt.
§ 4. Eigenfinanzierung und innerparteilicher Finanzausgleich
In der Bundesfinanzordnung ist das Prinzip der Eigenfinanzierung jeder Gliederungsebene festgelegt. Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Mandatsträgerbeiträgen verbleiben grundsätzlich in den Landesverbänden.
Der Finanzausgleich innerhalb des Landesverbandes hat den Zweck, die Arbeitsfähigkeit sowohl des Landesvorstandes einschließlich der Landesgeschäftsstelle als auch der nachgeordneten Gebietsverbände zu sichern und unterschiedliche Bedingungen unter den Kreisverbänden auszugleichen.
Im Rahmen des Finanzausgleichs werden die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge grundsätzlich zu 80 % auf den Landesverband und zu 20 % auf den Kreisverband aufgeteilt, dem das Mitglied angehört.
Die Aufteilung des Beitragsaufkommens wird jeweils bei der Aufstellung der Jahresfinanzpläne überprüft.
Abweichungen von der Regelung in Absatz 2 – z.B. für kleinere, finanzschwache Kreisverbände – können auf vorherigen Antrag der jeweiligen Kreisverbände vom Landesvorstand beschlossen werden. Sie müssen vom Landesfinanzrat bestätigt werden.
Die Abrechnung der Beiträge erfolgt in der Regel mindestens quartalsweise. Der Landesverband leitet die Anteile der nachgeordneten Gebietsverbände an den Mitgliedsbeiträgen des vergangenen Quartals jeweils bis zum Ende des Folgemonats weiter. Für die Abrechnung der ausnahmsweise in den nachgeordneten Gebietsverbänden eingenommenen Beiträge gilt umgekehrt das Gleiche. Die entsprechenden Geldflüsse sind als Zuschüsse des Landesverbands an die nachgeordneten Gebietsverbände zu buchen bzw. umgekehrt als Zuschüsse der nachgeordneten Gebietsverbände an den Landesverband.
§ 5. Finanzplanung
Auf jeder Gliederungsebene der Partei sind jährlich in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und von den Vorständen zu beschließen. Der Finanzplan wird im Landesfinanzrat beraten und vom Landesvorstand beschlossen.
Der Jahresfinanzplan des Landeverbandes ist im Landesrat zu bestätigen.Die von den Kreisverbänden in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister zu erarbeitenden Haushaltspläne werden dem Landesfinanzrat vorgelegt.
Die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne zu kontrollieren.
Sprecherin und Sprecher, Landesschatzmeisterin oder Landesschatzmeister und Landesgeschäftsführerin oder Landesgeschäftsführer sind für Ausgaben des Landesverbandes zeichnungsberechtigt. Der Landesvorstand kann per Beschluss weitere Personen bevollmächtigen. Die Hauptkasse führt der Landesschatzmeisterin/Landesschatzmeister. Die Kreisvorstände haben entsprechende Regelungen zu beschließen.
Aufträge und Vertragsabschlüsse, die zu dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnissen) führen, können bis zu einer Größenordnung von 2.400 Euro pro Jahr vom Geschäftsführenden Landesvorstand beschlossen werden. Darüber hinausgehende Aufträge und Verträge, die zu Dauerschuldverhältnissen führen, müssen vom Landesvorstand beschlossen werden.
Der Landesvorstand kann die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände durch Beschluss zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Verträge in seinem Namen bevollmächtigen. Dabei können pauschale Grenzbeträge festgelegt werden.
§ 6. Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel
Der Landesvorstand erstellt die Einnahmen- und Ausgaben- sowie die Vermögensrechnung des Landesverbandes nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes mit einem gängigen, dafür geeigneten Buchhaltungsprogramm. Grundlage ist die Buchhaltungsrichtlinie der Partei DIE LINKE.
Die Kreisverbände sind verpflichtet, mindestens eine einfache Einnahmen- und Ausgabenbuchhaltung zu führen. Dafür verwenden sie das parteiinterne Mitgliederverwaltungs- und Buchhaltungsprogramm
Der Landesvorstand beschließt über die Eröffnung von Bankkonten unter dem Namen DIE LINKE. NRW. Die erforderliche Zustimmung zur Eröffnung von Bankkonten der Partei DIE LINKE. durch nachgeordnete Gebietsverbände kann der Geschäftsführende Landesvorstand erteilen.
Aus Gründen der Dokumentation und Transparenz soll der Zahlungsverkehr so weit wie mögliche bargeldlos erfolgen. Die in der Landesgeschäftsstelle vorhandenen Barmittel sollen einen Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigen. Für die Kreisverbände gilt eine entsprechende Grenze von 500 Euro.
Damit der Landesverband seiner Verpflichtung nachkommen kann, dem Parteivorstand bis zum 30. des Folgemonats eine Quartalsfinanzabrechnung vorzulegen, sind die Kreisverbände verpflichtet, ihre Abrechnung bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen. Zu dieser Abrechnung gehören<s> </s>Belege und Beschlüsse der Vorstände der jeweiligen Gliederungsebene.
Nach Prüfung bzw. Fertigstellung der Einnahmen-/Ausgaben- und der Vermögensrechnung durch den Landesvorstand erhalten die Kreisverbände die (korrigierte) Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz, eine Übersicht über Forderungen und Verbindlichkeiten und die Zuwenderliste. Der Rechenschaftsbericht des Landesverbandes wird in geeigneter Form veröffentlicht.
Die Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung der nachgeordneten Gebietsverbände ist Voraussetzung für die Überweisung der Beitragsanteile durch das Land. Nachgeordneten Gebietsverbänden, die ihrer Abrechnungspflicht wiederholt nicht nachkommen, kann der Landesvorstand die eigenständige Kassenführung entziehen. Ein solcher Beschluss muss vom Landesfinanzrat beraten und vom Landesrat bestätigt werden. Die betroffenen Gebietsverbände können gegen den Beschluss Einspruch bei der Landesschiedskommission einlegen, die darüber entscheidet. Landesfinanzrat und Landesvorstand sind verpflichtet, die Regelung nach einem Jahr zu überprüfen.
Der Landesvorstand bietet mindestens einmal jährlich Schulungen zur Ausbildung der Kreisschatzmeisterinnen undKreisschatzmeister an.
Die Kassenunterlagen des Landesverbandes und der Kreisverbände werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beim Landesverband aufbewahrt.
Beschlossen vom Gründungsparteitag des Landesverbandes am 20.10.2007
Geändert im § 4 Abs. 2 durch den Landesparteitag September 2011.
Geändert durch den Landesparteitag am 7./8. Dezember 2013.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.
(2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern für öffentliche Wahlen.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.
(2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreterinnen und Vertretern) oder unmittelbar die Aufstellung von Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern betreffen, können offen durchgeführt werden, wenn keine wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerin und kein wahlberechtigter Versammlungsteilnehmer dem widerspricht.
(3) Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im Rahmen der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den §§ 8 und 10 bis 12 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann jedoch niemals rückwirkend auf eine bereits stattgefundene Wahlhandlung angewendet werden.
(4) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und Dokumentationssicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Ankündigung von Wahlen
(1) Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.
(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl spätestens 10 Tage vorher eingeladen wurde.
(3) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der Versammlung unbenommen, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen.
§ 4 Wahlkommission
(1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören. Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer hinzuziehen.
(4) Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus.
§ 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate
(1) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann entscheiden, dass Wahlgänge parallel stattfinden können.
(2) Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige Wahlbewerbung auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu wählenden Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist.
(3) Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren. (Ausnahme: siehe § 6 Absatz 4)
§ 6 Wahl für gleiche Parteiämter oder Mandate
(1) Wahlen für mehrere gleiche Parteiämter oder Mandate werden in der Regel in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen durchgeführt. Dabei werden im ersten Wahlgang die gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) den Frauen vorbehaltenen Parteiämter oder Mandate besetzt. Im zweiten Wahlgang werden die danach verbleibenden Parteiämter oder Mandate besetzt.
(2) Beide Wahlgänge können, auf Beschluss der Versammlung, parallel stattfinden, wenn nicht mehr Frauen vorgeschlagen werden als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt mindestens gewählt werden sollen oder wenn alle (weiblichen) Bewerberinnen bereits vorab auf die Teilnahme am zweiten Wahlgang verzichten. Die Teilung in zwei Wahlgänge entfällt, wenn nicht mehr Männer vorgeschlagen werden, als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt höchstens gewählt werden können.
(3) Zusätzliche Wahlgänge, zum Beispiel zur Berücksichtigung von Gebietsverbänden oder zur Sicherung besonderer Quoten, sind nach Versammlungsbeschluss zulässig. Die Absätze 1 und 2 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen können nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss mehrere aufeinander folgende Listenplätze wie gleiche Mandate behandelt werden. Dabei werden in dem gemäß der Geschlechterquotierung den Frauen vorbehaltenen ersten Wahlgang die ungeraden, im zweiten Wahlgang die geraden Listenplätze, jeweils in der Reihenfolge der erreichten Ja-Stimmen-Zahlen, besetzt. (Bundessatzung § 10 Absatz 5)
§ 7 Wahlvorschläge
(1) Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 12 können nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.
(2) Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen. (elektronische Übermittlung ist ausreichend).
(3) Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist, kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.
(4) Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerberinnen- und Bewerberliste für den entsprechenden Wahlgang zulässig.
(5) Alle vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine angemessene Redezeit zu ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von Fragen an Bewerberinnen und Bewerber und Stellungnahmen zu Bewerberinnen und Bewerbern ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerberinnen und Bewerber für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.
§ 8 Stimmenabgabe
(1) Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.
(2) In jedem Wahlgang sind alle Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.
(3) Jede und jeder Wahlberechtigte hat das Recht, hinter dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung, ist dies eine Enthaltung.
(4) Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der zu besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der Ja-Stimmen muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.
(5) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in einem Wahlgang größer als die Zahl der zu besetzenden Parteiämter oder Mandate entfällt die Möglichkeit von Nein-Stimmen.
§ 9 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen
(1) Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die ordnungsgemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Bei der Stimmenauszählung ist zu gewährleisten, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
(2) Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille der oder des Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.
§ 10 Erforderliche Mehrheiten
(1) Grundsätzlich sind mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist, als die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen (absolute Mehrheit). Durch Satzung oder durch Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum bestimmt werden.
(2) Bei Delegiertenwahlen oder – nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss – auch bei anderen Wahlen ist es ausreichend, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen (einfache Mehrheit). In Wahlgängen ohne die Möglichkeit von Nein-Stimmen haben die Bewerberinnen bzw. Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, wenn sie auf mindestens einem Viertel der gültigen Stimmzettel gewählt wurden. Durch Versammlungsbeschluss kann ein anderes Mindestquorum bestimmt werden.
§ 11 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei Stimmengleichheit
(1) Haben in einem Wahlgang mehr Bewerberinnen oder Bewerber die jeweils erforderliche Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren, sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmen-Zahlen gewählt.
(2) Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerberinnen und Bewerber mit der erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Stimmen-Zahl als Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl der Ersatzdelegierten gesonderte Wahlgänge stattfinden.
(3) Entfällt auf mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet eine Stichwahl. Kommt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis entscheidet das Los.
(4) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie sowohl die erforderliche Mehrheit nach § 10 dieser Ordnung erhalten haben, als auch der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung (Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Parteivorstand und in den Landesvorständen) genügen. Die Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung ist bereits im ersten Wahlgang (nach § 6 Absatz 1 Satz 2) anteilig zu berücksichtigen.
§ 12 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen
(1) Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch Versammlungsbeschluss entweder
- die Wahl vertagt oder - ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 11) aufgerufen oder - eine Stichwahl herbeigeführt werden.
(2) In einer Stichwahl stehen diejenigen noch nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen. Neue Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen sind, bei Stimmengleichheit der letzten Bewerberinnen bzw. Bewerber ausnahmsweise auch mehr. Ein Nachrücken in die Stichwahl an Stelle von Wahlbewerberinnen bzw. -bewerbern, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, ist nicht möglich. Gewählt sind die Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den meisten Stimmen.
Falls nach einem zuvor stattgefundenen Wahlgang so viele Wahlbewerbungen zurückgezogen werden, dass nur noch so viele Bewerbungen wie zu besetzende Funktionen übrig bleiben, ist statt einer Stichwahl ein weiterer Wahlgang aufzurufen.
(3) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber, die keine Mandatsträgerinnen und -träger der Europa-, Bundes- oder Landesebene sind, teilnehmen, wie gemäß § 32 Absatz 4 der Bundessatzung mindestens noch gewählt werden müssen. Die zulässige Zahl von Mandatsträgerinnen und -trägern verringert sich gegebenenfalls entsprechend. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung (Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Parteivorstand und in den Landesvorständen) genügen.
§ 13 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und Nachwahlen
(1) Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte dem nicht unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.
(2) Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden Versammlungsbeschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse enthalten. Es ist durch die Wahlleiterin bzw. den Wahlleiter und zwei weitere Mitglieder der Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen (Wahlprotokoll, Stimmzettel, Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten aufzubewahren.
(3) Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen.
(4) Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen, wenn unter Beachtung der Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) keine gewählten Ersatzdelegierten mehr zur Verfügung stehen.
§ 14 Wahlwiederholung
(1) Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll festzuhalten.
(2) Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung stattfinden.
§ 15 Wahlanfechtung
(1) Wahlen können bei der zuständigen Schiedskommission angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet wird und eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.
(2) Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Anfechtungsberechtigt sind:
a) der Parteivorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände b) wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer c) unterlegene Wahlbewerberinnen und -bewerber.
(4) Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand, zulässig.
(5) Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
(6) Die Schiedskommission ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine Wahlwiederholung anzuordnen.
Ergänzung zu § 10 Absatz 2
Bei der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesvorstandes ist im ersten Wahlgang ein Quorum von 40 % JA- Stimmen erforderlich.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Schiedskommissionen sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Parteiengesetz, den zivilprozessualen Normen, der Bundessatzung, der Wahlordnung und der Schiedsordnung.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommissionen üben ihre Tätigkeit unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen aus. Die Organe der Partei sind verpflichtet, die Arbeit der Schiedskommissionen zu unterstützen. Die Mitglieder der Partei dürfen die Tätigkeit der Schiedskommissionen nicht behindern. Als Verfahrensbeteiligte sind sie verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken.
(3) Die Bestimmungen dieser Schiedsordnung sind für alle Mitglieder, Organe und Schiedskommissionen der Partei und ihrer Gliederungen bindend.
(4) Das Schiedsverfahren hat grundsätzlich Vorrang vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dieser Schiedsordnung kann vor den ordentlichen Gerichten nur dann geltend gemacht werden, wenn damit gegen elementare rechtsstaatliche Prinzipien im Sinne von § 37 Abs. 8 der Satzung verstoßen worden ist und die Entscheidung auf der Verletzung dieser Prinzipien beruht.
§ 2 Bildung der Schiedskommissionen
(1) Die Bundesschiedskommission wird in jedem zweiten Kalenderjahr durch den Parteitag in einer Mindeststärke von zehn Mitgliedern gewählt.
(2) Die Landesschiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr durch die Landesparteitage in einer Mindeststärke von sechs Mitgliedern gewählt.
(3) Die Mitglieder der Schiedskommissionen dürfen nicht Mitglied des Parteivorstandes, oder eines Landes- oder Kreisvorstandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder eines Gebietsverbandes stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
(4) Die Mitglieder der Schiedskommission wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine, einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Eine Neuwahl ist jederzeit möglich.
§ 3 Arbeitsweise der Schiedskommissionen
(1) Die Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig.
(2) Nach Eingang des Antrages soll die Schiedskommission innerhalb von 8 Wochen über die Art und Weise seiner Behandlung durch Beschluss entscheiden. Die Sitzungen werden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die mündlichen Verhandlungen sind parteiöffentlich.
(3) Die Bundesschiedskommission ist mit mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
Die Landesschiedskommissionen sind mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Für die Beschlussfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob bei der Wahl der Schiedskommission die in § 2 (1) bzw. (2) geforderte Mindeststärke erreicht wurde.
(4) Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen und bereitet die Verfahren bis zur Entscheidung vor, soweit er/sie diese Aufgaben nicht auf andere Mitglieder der Schiedskommission überträgt.
(5) Der/die Vorsitzende, im Fall seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in, vertritt die Schiedskommission zwischen den Sitzungen und trifft alle verfahrensorganisatorischen Entscheidungen. Entscheidungen in der Sache, auch Eilentscheidungen, bleiben der Schiedskommission vorbehalten.
(6) Die Schiedskommission kann mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder Teile eines Verfahrens, wie z.B. die Befragung von Beteiligten, auf ein oder mehrere Mitglieder der Schiedskommission übertragen. Die Ergebnisse sind in die mündliche Verhandlung einzubringen.
(7) Die Beratungen der Schiedskommissionen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen sich bis zum Abschluss eines Verfahrens nicht öffentlich über den Inhalt des Verfahrens äußern. Über den Verlauf der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
Im Beschluss, der das Verfahren beendet, ist das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.
(8) Die Geschäftsstelle der Schiedskommission bzw. des Landesverbandes führt die Verfahrensakten.
§ 4 Zuständigkeit der Bundesschiedskommission
(1) Die Bundesschiedskommission ist zuständig:
- für Anträge, die sich gegen ein Organ der Partei auf Bundesebene richten,
- für Streitigkeiten zwischen Landesverbänden der Partei,
- für Verfahren, die sich gegen ein Organ der Partei auf Bundesebene richten,
- für Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden, einzelnen Organen und Zusammenschlüssen,
- für Wahlanfechtungen, soweit sie Wahlen auf Bundesebene betreffen,
- für Widersprüche gegen die Zulassung und für Anfechtungen von Mitgliederentscheiden,
- für Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesschiedskommissionen,
- für Beschwerden gegen eigene erstinstanzliche Entscheidungen,
- für Entscheidungen, die in die Zuständigkeit einer Landesschiedskommission fallen, wenn diese beschlussunfähig ist. In diesen Fällen entscheidet die Bundesschiedskommission, ob sie das Verfahren erstinstanzlich führt oder nach Zustimmung der Beteiligten an eine andere Landesschiedskommission mit deren Einwilligung verweist. Im Fall der Verweisung trägt der für die beschlussunfähige Landesschiedskommission zuständige Landesverband die Kosten.
für alle weiteren ihr durch Bundessatzung oder Wahlordnung zugewiesenen Verfahren.
§ 5 Zuständigkeit der Landesschiedskommissionen
1) Die Landesschiedskommissionen sind für alle Verfahren und Wahlanfechtungen erstinstanzlich zuständig, die nicht gemäß § 4 in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesschiedskommission fallen.
§ 6 Schlichtungskommissionen
(1) In allen Landesverbänden sollen für Kreisverbände zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Funktionsträgern oder Organen der Gliederung ständige Schlichtungskommissionen gebildet werden. Die ständige Schlichtungskommission kann auch für mehrere Kreisverbände gebildet werden.
(2) Die ständige Schlichtungskommission wird durch den Landesverband auf Vorschlag eines Kreisverbandes oder mehrerer Kreisverbände gebildet.
(3) Besteht keine ständige Schlichtungskommission, muss der Landesverband eine andere Schlichtungsstelle vorhalten. Diese kann auch kreisübergreifend bzw. regional organisiert sein.
(4) Während der Dauer der Schlichtung soll kein Schiedsverfahren eingeleitet werden.
Ist ein Schiedsverfahren bereits anhängig, ruht das Verfahren für die Dauer der Schlichtung. Die Schlichtung ist beendet, wenn ein Beteiligter dies gegenüber der Schiedskommission anzeigt oder das Schlichtungsgremium die Einstellung seiner Tätigkeit gegenüber der Landesschiedskommission mitteilt.
(5) Zur Fristwahrung bei Wahl- und Beschlussanfechtungen reicht die Anrufung einer ständigen Schlichtungskommission innerhalb der jeweiligen Anfechtungsfrist aus.
§ 7 Antragsberechtigung und Antragstellung
(1) Schiedskommissionen werden nach Eingang eines schriftlichen Antrages tätig. Der Antrag muss den Streitgegenstand und gegebenenfalls den Antragsgegner bezeichnen, begründet und unterschrieben sein.
(2) Antragsberechtigt sind Mitglieder der Partei, die Gebietsverbände und die innerparteilichen Zusammenschlüsse sowie einzelne Organe der Partei oder ihrer Gebietsverbände.
Antragsberechtigt sind auch Eintrittswillige nach § 2 (4) der Bundessatzung.
(3) Soweit es sich nicht um eine Wahlanfechtung handelt, beträgt die Antragsfrist gegen Beschlüsse einen Monat nach Bekanntgabe.
(4) Bei Wahlanfechtungen richten sich Antragsberechtigung und Antragsfristen nach der Wahlordnung.
§ 8 Verfahrenseröffnung und Beteiligte
(1) Die Schiedskommission entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens.
Bei ihrer Entscheidung kann die Schiedskommission die praktische Bedeutung des Verfahrensgegenstandes für die Handlungsfähigkeit der Partei, ihrer Organe und die Mitwirkungsmöglichkeiten des einzelnen Mitglieds berücksichtigen.
(2) Erweist sich ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, ist der Antrag abzuweisen.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe und mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Beschwerde schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei zulässigen und nicht offensichtlich unbegründeten Anträgen ist das Verfahren zu eröffnen, wenn eine Verletzung von Rechten aus der Parteizugehörigkeit, der Satzung oder nach den gesetzlichen Bestimmungen schlüssig vorgetragen wird.
In dem Eröffnungsbeschluss sind der Verfahrensgegenstand und die Beteiligten aufzuführen und die weitere Verfahrensweise (mündliche Verhandlung oder schriftliches Verfahren) zu bestimmen. Gegen die Eröffnung eines Verfahrens ist kein Rechtsmittel gegeben.
(4) Die Schiedskommission kann im Laufe des Verfahrens weitere Beteiligte hinzuziehen, sofern durch das Verfahren Rechte Dritter berührt werden.
§ 9 Mündliche Verhandlung
(1) Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn der Verfahrensgegenstand die Klärung des Sachverhalts erfordert.
Ein Mitglied darf nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Schiedskommission die Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Entsprechendes gilt für Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen.
(2) Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann sie mit Zustimmung der Beteiligten verkürzt werden.
(3) Bleibt einer der Beteiligten unentschuldigt einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
Bleibt einer der Beteiligten der Zweitansetzung einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
(4) Die Schiedskommission kann auf Antrag eines Beteiligten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Die Schiedskommission kann ebenso einzelne Besucherinnen und Besucher von der mündlichen Verhandlung ausschließen, wenn deren Anwesenheit die Feststellung des Sachverhalts beeinträchtigen könnte oder wenn diese Besucherinnen und Besucher die Verhandlung stören.
(5) Das Rederecht erteilt ausschließlich die oder der amtierende Vorsitzende. Die Schiedskommission kann weitere Personen zur Aufklärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen, schriftliche Erklärungen verlangen oder den Beteiligten bzw. Organen der Partei aufgeben, Urkunden vorzulegen.
(6) Den Abschluss der mündlichen Verhandlung bilden die Stellungnahmen der Beteiligten. Das letzte Wort hat der Antragsgegner. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung können Anträge geändert oder zurückgenommen werden.
(7) Über die wesentlichen Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll gefertigt. Die Aufzeichnung des Protokolls auf Tonträger ist zulässig. Im Übrigen sind elektronische Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung nur mit Genehmigung der Schiedskommission zulässig.
(8) Die Schiedskommission entscheidet nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in geschlossener Sitzung. Außer den Mitgliedern darf lediglich die Protokollführerin bzw. der Protokollführer der Schiedskommission dieser Beratung und Beschlussfassung beiwohnen.
(9) Der Schiedsspruch wird nach Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung verkündet.
§ 10 Schriftliches Verfahren
(1) Entscheidet die Schiedskommission nach Eröffnung eines Verfahrens im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage, so darf sie nur einen Sachverhalt zugrunde legen, der den Beteiligten bekannt ist und zu dem sie Stellung nehmen konnten.
(2) Auch für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren ist Beschlussfähigkeit nach § 3 (3) erforderlich.
§ 11 Befangenheit
(1) Mitglieder einer Schiedskommission können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung in einem Verfahren ablehnen.
(2) Die Beteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder der Schiedskommission von der Mitwirkung am Verfahren wegen Befangenheit auszuschließen. Der Antrag ist unverzüglich vorzubringen, nachdem den Beteiligten der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn der/die Beteiligte in Kenntnis des Ablehnungsgrundes sich auf Verfahrensverhandlungen eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(3) Über ein Ablehnungsgesuch entscheiden die anderen Mitglieder der Schiedskommission in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Antrag auf Befangenheit ist nicht anfechtbar.
(4) Die Bundesschiedskommission bleibt auch nach Ausscheiden von Mitgliedern aufgrund von Befangenheitsanträgen beschlussfähig, solange drei Mitglieder mitwirken und nicht befangen sind.
§ 12 Verfahrensbeistand
(1) Die Beteiligten haben das Recht, sich durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder durch ein Mitglied der Partei als Verfahrensbeistand vertreten zu lassen.
§ 13 Beschlüsse
(1) Die Schiedskommission ist verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder des schriftlichen Verfahrens eine Entscheidung zu treffen.
Die Mitglieder der Schiedskommission können mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" abstimmen. Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder mit "Ja", stimmt.
(2) Beschlüsse, die das Verfahren in der Instanz abschließen, sind schriftlich zu begründen. Soweit erforderlich, soll die Begründung eine Darstellung des Sach- und Streitstandes und die wesentlichen Argumente für die Entscheidung enthalten.
Aus dem Beschluss muss ersichtlich sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist im Beschluss zu beurkunden, soweit es für die Entscheidung wesentlich war.
(3) Ein Beschluss darf sich nicht auf Tatsachenvorbringen stützen, welches den Beteiligten nicht bekannt war und zu dem sie nicht angehört worden sind.
(4) Neben der Entscheidung über den Verfahrensgegenstand ordnet die Schiedskommission auch ohne ausdrücklichen Antrag an, wer welche Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses zu treffen hat und ob der Beschluss sofort wirksam werden soll. Die Beteiligten sollen dazu angehört werden.
(5) Beschlüsse, die das Verfahren in einer Instanz ganz oder teilweise abschließen, sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Beschluss und Begründung sollen innerhalb von einem Monat schriftlich abgefasst werden.
(6) Die Urschrift eines Beschlusses wird von der Vorsitzenden/ vom Vorsitzenden unterzeichnet. Die Geschäftsstelle der Schiedskommission oder der/die Vorsitzende der Schiedskommission gibt den Beteiligten den Beschluss bekannt. Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Abschrift des Beschlusses. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, wenn die Beteiligten im Laufe des Verfahrens eine E-Mail-Anschrift bekannt gegeben und sich mit der elektronischen Übermittlung einverstanden erklärt haben.
§ 14 Vorläufige Maßnahmen
(1) Auf Antrag können die Schiedskommissionen im schriftlichen Verfahren vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Mitgliederrechten oder zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit von Organen der Partei treffen. Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind glaubhaft zu machen. Den Beteiligten soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten oder eines durch die Maßnahme betroffenen Mitglieds oder Organs der Partei ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach über die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme zu beschließen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn dem Begehren des Antragstellers im schriftlichen Verfahren abgeholfen wird. Vor einer Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Maßnahme im schriftlichen Verfahren soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 15 Beschwerde
(1) Gegen einen Beschluss der Landesschiedskommission, der das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise abschließt, sowie gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Antrags durch die Bundesschiedskommission ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses schriftlich bei der Bundesschiedskommission einzulegen und zu begründen. Auf schriftlichen Antrag kann die Begründungsfrist um einen Monat verlängert werden.
(3) Alle übrigen Beschwerden werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 (1) aufgrund einer mündlichen Verhandlung und im Übrigen im schriftlichen Verfahren gemäß § 10 entschieden.
§ 16 Abschluss des Schiedsverfahrens und Wiederaufnahme
(1) Beschlüsse der Bundesschiedskommission im Beschwerdeverfahren schließen das Schiedsverfahren ab. Im Übrigen endet das Verfahren durch Antragsrücknahme, Erledigung, Vergleich oder Eintritt der Rechtskraft.
(2) Schiedskommissionen können die Verhandlung eines abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag eines vormaligen Beteiligten wieder aufnehmen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die ihnen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt waren und die geeignet scheinen, möglicherweise einen anderen Schiedsspruch zu begründen. Verfahren, die ohne Beschlussfassung durch Rücknahme des Antrages beendet worden waren, können nicht wieder aufgenommen werden. Wird das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet, gelten die Regeln des ordentlichen Schiedsverfahrens einschließlich der Rechtsmittel.
§ 17 Reisekosten
1) Verfahrensbeteiligten können von der Partei nur die Reisekosten zum Verhandlungstermin erstattet werden. Dazu zählen Fahrkosten und ggf. Übernachtungskosten gemäß Reisekostenordnung der Partei. Voraussetzung ist die regelmäßige Beitragszahlung. Sonstige Aufwendungen, insbesondere Anwaltskosten, sind nicht erstattungsfähig.
(2) Reisekosten werden bei Bedürftigkeit und nur auf vorherigen Antrag erstattet. Bei Gewährung des Antrags sind die erforderlichen Belegen spätestens bis Ablauf des Folgemonats nach Entstehung der Kosten einzureichen.
(3) Vertreter/innen von Organen/Gliederungen können bei der (BSchK) keine Reisekostenerstattung beantragen.
(4) Antragsgegner/innen eines Ausschlussantrages erhalten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Reisekosten erstattet.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Die Akten der Schiedskommissionen sind entsprechend dem Aktenplan gesondert und vertraulich aufzubewahren.
(2) Die Schiedskommissionen entscheiden selbst über ihre Öffentlichkeitsarbeit. Alle Beschlüsse der Schiedskommission sind in anonymisierter Form auf der Homepage der Partei zu veröffentlichen.
(3) Die Schiedskommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Parteitag berichtspflichtig.
§ 1 Bestimmungen der Bundessatzung
(1) Zu allen politischen Fragen in der Partei kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.
(2) Der Mitgliederentscheid findet statt
a. auf Antrag von Landes- und Kreisverbänden, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder
b. auf Antrag von acht Landesverbänden oder
c. auf Beschluss des Parteitages oder
d. auf Antrag von 5.000 Parteimitgliedern oder
e. auf Beschluss des Bundesausschusses.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.
(4) Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden.
(5) Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
(6) Das Nähere regelt diese Ordnung über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines Mitgliederentscheides tragen alle Gebietsverbände gemeinsam.
§ 2 Einreichung und Prüfung eines Antrags auf Mitgliederentscheid
(1) Anträge auf Durchführung eines Mitgliederentscheids nach § 1 Abs. 2 a) bis c) können jederzeit an den Geschäftsführenden Parteivorstand gerichtet werden. Dieser prüft die Anträge und entscheidet spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags über die Zulässigkeit. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Ein Antrag auf Mitgliederentscheid muss folgende Unterlagen enthalten:
a) einen ausformulierten Antragstext, über den beim Mitgliederentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden soll.
b) eine Antragsbegründung im Umfang von höchstens 3.000 Zeichen. Werden im Antragstext verschiedene Gegenstände miteinander verbunden, über die einzeln abgestimmt werden könnte, ist auch zu begründen, warum sie verbunden werden oder zu erklären, dass sie einzeln zur Abstimmung gestellt werden sollen (punktweise Abstimmung).
c) die namentliche Benennung von mindestens zwei und höchstens fünf Parteimitgliedern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertrauenspersonen). Diese Vertrauenspersonen handeln gemeinsam und treffen ihre Entscheidungen mehrheitlich.
(3) Bei Anträgen auf Mitgliederentscheid nach § 1 Abs. 2 a) oder b) sind von den antragstellenden Landes- bzw. Kreisverbänden außerdem alle Beschlussprotokolle vollständig zur Prüfung vorzulegen. Sowohl die Parteitage (Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen) der Landes- bzw. Kreisverbände als auch deren Vorstände sind antragsberechtigt. Die Beschlussprotokolle müssen alle Angaben nach Abs. 2 enthalten.
(4) Bei Anträgen auf Mitgliederentscheid nach § 1 Abs. 2 c) sind von den Antragsteller/innen außerdem 5.000 Unterstützungsunterschriften von Parteimitgliedern vorzulegen. Zur Prüfung ist die zentrale Mitgliederdatei der Partei maßgebend. Eine Unterstützungsunterschrift ist gültig, wenn die unterzeichnende Person am Tag der Einreichung Mitglied der Partei war. Die Unterstützungsformulare müssen alle Angaben nach Abs. 2 enthalten, sowie Name, Vorname, Geburtsdatum oder Mitgliedsnummer der Unterstützenden und die eindeutig zuordenbaren Unterschriften. Unterschriftsleistung per e-mail ist möglich.
(5) Ein Antrag kann beim Geschäftsführenden Parteivorstand bereits mit dem Beschlussprotokoll eines Landesverbandes- oder von fünf Kreisverbänden oder mit 200 Unterstützungsunterschriften eingereicht werden. Auf Verlangen der Vertrauenspersonen hat der geschäftsführende Parteivorstand eine Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit nach Absatz 6 zu treffen, die Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 bleibt davon unberührt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat dies der Geschäftsführende Parteivorstand gesondert festzustellen.
(6) Als unzulässig ist durch den Geschäftsführenden Parteivorstand ein Antrag abzuweisen,
a. wenn der Antragstext nicht eindeutig ist oder ohne Begründung mehrere Gegenstände verbindet;
b. wenn der Antragstext nicht sachbezogene Werturteile oder Begründungsbestandteile enthält;
c. wenn die Beschlussfassung nicht in die Entscheidungskompetenz der Bundespartei fällt;
d. wenn der Beschluss gegen die Satzung oder geltendes Recht verstoßen würde;
e. wenn die Formvorschriften dieser Ordnung nicht eingehalten sind und der Verstoß sich nicht heilen lässt;
f. wenn über die Angelegenheit innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat oder ein solcher zum Zeitpunkt der Einreichung bereits zugelassen ist.
(7) Der Parteitag oder der Bundesausschuss können gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe d) und e) beschließen, dass ein Mitgliederentscheid stattfindet.
(8) In Angelegenheiten, die nach Parteiengesetz zwingend der Beschlussfassung durch den Parteitag vorbehalten sind (Parteiprogramm, Bundessatzung, Finanzordnung, Schiedsordnung, Auflösung der Partei, Verschmelzung mit anderen Parteien), kann ein Mitgliederentscheid zur Bestätigung des Parteitagsbeschlusses nur auf Beschluss des Parteitages stattfinden. In diesem Fall wird statt über einen Antragstext über den vollständigen Beschlusstext des Parteitages abgestimmt. Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt oder aufgehoben. Anträge auf Mitgliederentscheide mit empfehlendem Charakter zu den dem Parteitag vorbehaltenen Angelegenheiten bleiben unbenommen.
(9) Jedes Mitglied kann binnen einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Zulässigkeitsentscheidung nach Abs. 1 bzw. Abs. 5 oder des Beschlusses des Parteitages bzw. des Bundesausschusses Widerspruch gegen die Zulässigkeit bei der Bundesschiedskommission einlegen. Diese entscheidet binnen einer Frist von vier Wochen nach Einlegung des Widerspruchs.
§ 3 Vorbereitung und Diskussion des Mitgliederentscheides
(1) Mit der Entscheidung über die Zulässigkeit ist der Antrag einschließlich der Begründung im Internetportal der Partei zu veröffentlichen.
(2) Die Organe der Partei und der Gebietsverbände haben sich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit aller Handlungen zu enthalten, die das Anliegen des Antrags von vornherein unterlaufen würden.
(3) Der Parteivorstand soll eine schriftliche Stellungnahme zum Antragstext abgeben.
(4) Alle Organe der Partei und ihrer Gebietsverbände haben dafür Sorge zu tragen, dass eine breite innerparteiliche Diskussion über das Für und Wider der beim Mitgliederentscheid zu beantwortenden Frage ermöglicht wird.
(5) Der Mitgliederentscheid kann mit Zustimmung der Vertrauenspersonen entfallen, wenn der Parteitag, der Bundesausschuss oder der Parteivorstand den Antrag beschließt. Der Mitgliederentscheid entfällt auch dann, wenn die Vertrauenspersonen den Antrag anderweitig für erledigt erklären oder aus wichtigem Grund zurückziehen.
§ 4 Durchführung des Mitgliederentscheides
(1) Ein Mitgliederentscheid ist spätestens sechs Monate nach der Feststellung der Zulässigkeit des Antrags auf Mitgliederentscheid bzw. spätestens sechs Monate nach Beschlussfassung durchzuführen.
(2) Der Parteivorstand setzt den Termin des Mitgliederentscheides fest. Er kann im Einvernehmen mit den Vertrauenspersonen die Frist nach Abs.1 verlängern.
(3) Mehrere Mitgliederentscheide können organisatorisch zusammengefasst werden.
(4) Zur Durchführung eines oder mehrerer Mitgliederentscheide bestimmt der Parteivorstand eine Abstimmungskommission, dabei hat er die Vorschläge der Landesverbände und der Vertrauenspersonen angemessen zu berücksichtigen. Die Abstimmungskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine Abstimmungsleiterin oder einen Abstimmungsleiter. Die Abstimmungskommission leitet und überwacht die Durchführung des Mitgliederentscheides, ermittelt und protokolliert das Abstimmungsergebnis. Die Abstimmungskommission wird von der Bundesgeschäftsstelle organisatorisch unterstützt und kann bei Bedarf weitere Helferinnen und Helfer hinzuziehen.
(5) Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder, deren Parteimitgliedschaft spätestens am ersten Tag des Mitgliederentscheides wirksam wird.
(6) Der einheitliche Stimmzettel enthält den Antragstext und die Möglichkeit, mit JA oder NEIN zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Den Abstimmungsunterlagen ist neben der Antragsbegründung die Stellungnahme des Parteivorstandes im Umfang von ebenfalls höchstens 3.000 Zeichen beizufügen. Die Beifügung weiterer Stellungnahmen ist unzulässig.
(7) Eine geheime Stimmabgabe, die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung und ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen zwischen dem Erhalt der Unterlagen und der Rücksendefrist sind zu gewährleisten. Die Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens legt die Abstimmungskommission fest.
(8) Wird in einem Mitgliederentscheid parallel über verschiedene Antragstexte mit sich einander ganz oder teilweise widersprechenden Aussagen abgestimmt, ist dies in den Abstimmungsunterlagen kenntlich zu machen. Für den Fall, dass sich einander widersprechende Antragstexte in einem Mitgliederentscheid gleichzeitig die erforderliche Mehrheit finden, ist eine Stichfrage vorzusehen, durch welche entschieden wird, welcher Abstimmungstext als vorrangig gilt. Die bei der Stichfrage unterlegenen Antragstexte sind nur in den Punkten beschlossen, in denen sie zu diesem nicht im Widerspruch stehen. Darauf ist in den Abstimmungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
(9) Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids kann durch jedes Mitglied innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe bei der Bundesschiedskommission angefochten werden, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung bestehen.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Der Parteitag kann im Einzelfall von dieser Ordnung abweichende Festlegungen treffen, soweit diese nicht im Widerspruch zur Bundessatzung stehen.
(2) Auf Mitgliederentscheide und Anträge auf Mitgliederentscheid in Landes- und Kreisverbänden ist diese Ordnung sinngemäß anzuwenden, jedoch nur soweit, wie deren Satzungen oder Ordnungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
(3) Die Ordnung tritt nach Beschluss durch den Parteitag in Erfurt am 22.10.2011 in Kraft.
Der Landesvorstand beschließt das nachstehende Awareness-Konzept für die kommenden großen Veranstaltungen der Landespartei. Auf Grundlage dieser Vorlage wird in Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden ein für den Landesverband NRW allgemein gültiges vorgelegt.
1. Einleitung (Was ist Awareness?)
Als Linke kämpfen wir für eine Welt ohne jegliche Unterdrückung. Wir sind eine feministische Partei, engagieren uns gegen Rassismus, Antisemitismus und für Queere Rechte. Wir stellen uns gegen jede Art von Sexismus, Homophobie, Ableismus, Trans- und Queerfeindlichkeit und alle anderen Formen der Diskriminierung, Gewalt oder Mobbing. Oft verdrängen wir aber, dass unsere Partei auch nur ein Teil unserer Gesellschaft ist und strukturelle Probleme sich mit dem Engagement in der LINKEN nicht auflösen.
Es ist von Bedeutung, sich bewusst zu sein, dass auch unsere Partei kein befreiter Raum von Diskriminierungen und Ungerechtigkeiten ist. Die Gleichberechtigung aller, die wir uns in der Welt wünschen und für die wir uns einsetzen muss also gleichzeitig auch in unserer Partei gelebt und verwirklicht werden. Uns ist wichtig, dass stets gewährleistet wird, dass sich alle sicher fühlen können, wenn es darum geht sich bei uns einzubringen und seinen*ihren Beitrag zu leisten, ohne dafür diskriminiert, ausgegrenzt oder verurteilt zu werden. Dazu bedarf es eines rücksichtsvollen Handlungsbewusstseins und kritischer Selbstreflektion.
Der Begriff „Awareness“ (engl. Bewusstheit) bezeichnet die (Selbst-)Reflektion einer Person oder Gruppe über ihre Umgebung, ihre Rolle darin sowie die sich daraus ergebenden gebotenen Handlungen. Awareness ist eine Möglichkeit, auf Diskriminierung und Herrschaftsverhältnisse aufmerksam zu machen und Menschen, die Grenzüberschreitungen erlebt haben, in ihrem Umgang damit zu unterstützen.
Wir wollen Gewalt und Diskriminierung nicht als individuelle Probleme verstehen und Awareness ist für uns ein Versuch, Diskriminierung und Gewalt in konkreten Räumen und Situationen einen gemeinschaftlichen Umgang entgegenzusetzen. Gewalt liegt unserem Verständnis nach dann vor, wenn über Handlungen oder Strukturen machtvoll und ohne Einverständnis Einfluss auf andere ausgeübt wird und dies zu Schädigungen und/oder Benachteiligungen führt. Gewalt kann damit von konkreten Personen ausgehen (individuelle Gewalt), aber Gewalt gibt es auch ganz ohne, dass sie von konkreten Menschen ausgeübt wird, z.B. dann, wenn Räume oder Strukturen so aussehen, dass sie manchen Menschen die Teilnahme oder den Zugang zu Ressourcen schwerer machen als anderen (strukturelle Gewalt). Gewalt kann sich gegen konkrete Personen richten oder gegen Menschengruppen. Sie kann außerdem verschiedene Formen annehmen: sexualisierte Gewalt (z.B. Grabschen, Vergewaltigung, verbale Anzüglichkeiten), psychische Gewalt (z.B. Manipulation, Stalking), verbale Gewalt (z.B. Beschimpfen, Beleidigen), körperliche Gewalt (z.B. Schlagen, Festhalten), … Sie kann einmalig auftreten oder im Rahmen länger andauernder Gewaltverhältnisse. Sie kann zwischen Menschen stattfinden, die sich noch nicht kennen oder auch, wenn sie in einem näheren oder nahen Verhältnis zueinanderstehen (z.B. Beziehungsgewalt).
Wir sehen Gewalt außerdem als Teil gesellschaftlicher Macht- und Herrschaftsverhältnisse (z.B. Sexismus oder Rassismus), durch die Menschen als ungleichwertig konstruierten Gruppen zugeordnet werden. Diese Zuteilung ist an sich häufig schon gewaltvoll, da sie zwangsweise passiert, und geht – je nach Zuordnung zu der mächtigeren und als ‚höherwertig‘ geltenden oder zu der weniger mächtigen und als ‚minderwertig‘ geltenden Gruppe – mit Privilegien oder Benachteiligungen und Diskriminierungen einher, die uns nicht immer alle bewusst sein müssen und können. So ist jeder Mensch unvermeidlich in diese Verhältnisse verstrickt und kann in mancher Hinsicht Privilegien (z.B. als Mann) und gleichzeitig in anderer Hinsicht Diskriminierungen (z.B. als queere Person) erfahren. Das können wir Menschen nicht ansehen und auch nicht immer davon ausgehen, dass die gesellschaftliche Position in einer individuellen, zwischenmenschlichen Gewaltsituation eine bedeutsame Rolle spielt. Uns ist es aber wichtig mitzudenken, dass sich diese gesellschaftlichen Verhältnisse im Privaten widerspiegeln (z.B. als Abhängigkeitsverhältnisse oder unterschiedlich verteilter Macht und Verletzlichkeit) und, dass sie auch die Möglichkeiten, sich bei Gewalterfahrungen Unterstützung zu holen, entscheidend beeinflussen.
Natürlich kann Awareness diese strukturellen Gewaltverhältnisse nicht auflösen.
Die Idee von Awareness ist, dass es Gruppen gibt, die Unterstützung für Betroffene von Diskriminierung und Gewalt anbieten. An einem konkreten Ort und für einen begrenzten Zeitraum. Awareness kann dabei nur eine „Übergangslösung“ sein, die mit den akuten Auswirkungen von Herrschaftsverhältnissen wie zum Beispiel körperlicher/psychischer/sexualisierter/… Gewalt umgeht. Es bedarf darüber hinaus auch emanzipatorischer Kämpfe, die sich für radikale Veränderungen und konsensorientierte zwischenmenschliche Beziehungen einsetzen und auf eine grundlegend andere Gesellschaft abzielen.
Wir verstehen Awareness nicht als eine Form der Mediation zwischen zwei Konfliktparteien. Ein Vorfall soll weder objektiv bewertbar sein müssen, noch soll eine Sanktionierung nach vorgegebenen Regeln erfolgen. Das Konzept ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit bestimmten Themen (Formen von Gewalt, Arten von Diskriminierung) und eine gewisse Sensibilität für die Bedürfnisse und Perspektiven anderer Menschen. Es ist ein Anhaltspunkt und soll Sicherheit im Umgang mit Übergriffen und diskriminierenden Vorfällen bieten. Wir wollen keine Stigmatisierung als ewige „Täter*innen“ begünstigen, oder Menschen verurteilen, sondern ihre Handlungen kritisieren. Wir wünschen uns einen konstruktiven Umgang mit Fehlern und Offenheit für Kritik.
Mithilfe des Awareness-Konzepts soll ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, wie auch wir in unserer Partei Menschen ausgrenzen können – ohne es zu beabsichtigen. Zeitgleich soll es ein Leitfaden für uns sein, um zu lernen, wie wir mit Problemen umgehen und einen gerechten Umgang unter- und miteinander verwirklichen können. Wir betrachten die Awareness-Arbeit mit diesem Konzept nicht als beendet, sondern als fortlaufenden Prozess zu einer guten, rücksichtsvollen und solidarischen Zusammenarbeit in unserer Partei. Für uns gilt dies als verbindliches Konzept für alle Organe der Partei in NRW und soll allen Genoss*innen für ihr Mitwirken und Handeln in der Partei und darüber hinaus an die Hand gegeben werden.
2. Maßnahmen
Das Awareness-Konzept stellt einen Leitfaden für unseren Umgang miteinander, sowohl auf Veranstaltungen in der Partei als auch darüber hinaus, dar. So gilt dieser Verhaltenskodex nicht nur in Arbeitsgemeinschaften, auf Sitzungen, Seminaren, Klausurtagungen oder Versammlungen, sondern auch bei Diskussionen und Treffen in unserer Freizeit, bei gemeinsamen Kneipenabenden oder in Chatgruppen.
Zusätzlich halten wir hier fest, welche Maßnahmen wir ergreifen, um einem Verhalten vorzubeugen, das diesem Konzept widerspricht.
2.1. Verhaltenskodex
Im Umgang miteinander:
- möchten wir einen respektvollen und freundlichen Umgang pflegen,
- achten wir auf eine wohlwollende Atmosphäre
- lassen wir die andere Person im Ruhe aussprechen
- sprechen wir miteinander in einem freundlichen und respektvollen Ton
- vermeiden wir ausschließende Gruppendynamiken und beziehen alle mit ein,
- respektieren wir individuelle Grenzen und Entscheidungen,
- unterlassen wir Belästigungen jeglicher Art,
- und tolerieren keine Formen von körperlichen Übergriffen und Gewalt.
2.2. Maßnahmen der Partei DIE LINKE. NRW und ihrer Mandats- und Funktionsträger*innen
Während unserer Arbeit im Verband nutzen wir verschiedene Mechanismen, um einen achtsamen Umgang miteinander zu fördern und diskriminierendes oder ausschließendes Verhalten zu vermeiden.
Es ist wichtig, dass wir eine gendergerechte Sprache nutzen. Durch sie schließen wir bei Diskussionen alle Menschen mit ein, egal welchem Geschlecht sie angehören. Dies gilt einerseits für die mündliche Kommunikation untereinander, bei der natürlich Fehler unterlaufen können, diese sollten aber nach Möglichkeit vermieden werden. Andererseits verwenden wir auch in schriftlichen Dokumenten ausschließlich die gendergerechte Sprache.
Bei größeren Veranstaltungen sind Gender-Plena ein fester Bestandteil der Tagesordnung. Dabei treffen sich alle Frauen und Männer (ÄA Solid) nach Beginn der Veranstaltung für ca. 30 Minuten in separierten Gruppen, um Grundregeln für das eigene Verhalten auf der jeweiligen Veranstaltung festzulegen und sich über mögliche Konfliktpunkte und Sorgen auszutauschen. Diese Plena dienen der Förderung des Zusammenhaltes sowie einer Schaffung von und Sensibilisierung für Awareness für jedes einzelne Mitglied am Anfang einer Veranstaltung. Um die Geschlechtergerechtigkeit zu wahren quotieren wir auf verschiedenen Ebenen. Erstens führen wir quotierte Redelisten. Hierdurch soll (männlich) dominierendes Redeverhalten vermieden werden. Zweitens achten wir in unseren Teilnehmendenstrukturen auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis.
Die Mitglieder und insbesondere Mandats- und Funktionsträger*innen unterstützen das Awareness Team in seiner Arbeit. Zusätzlich wird Bildungsarbeit in Bezug auf Awareness im Verband geleistet. Dies beinhaltet neben den genannten Mechanismen auch die Durchführung von regelmäßigen Seminaren zum Thema und die Integration des Themas in andere Seminare und Veranstaltungen.
3. Das Awareness-Team
Um unserer Vision von Awareness und gelebtem Feminismus im Verband auch entsprechende Taten folgen zu lassen, wird ein Awareness-Team gegründet und eine regelmäßige Evaluation zum Status Quo der Awareness-Arbeit im Verband eingeführt. Im Detail:
3.1 Selbstverständnis und Aufgaben
Das Selbstverständnis des Awareness-Teams ist, ein notwendiger Baustein der parteiinternen Awareness-Arbeit zu sein und diese gleichzeitig kritisch zu begleiten.
Die wichtigste Aufgabe des Awareness-Teams ist, eine vertrauliche und niedrigschwellige Anlaufstelle zu sein für alle, denen eine Form von Ungleichbehandlung oder Übergriffigkeit (ÄA Solid) in unserer Partei begegnet, ob in einer konkreten Situation oder in unseren Verbandsstrukturen. Dabei muss nicht jede Situation eine „riesige“ Sache sein, um in die Zuständigkeit des Awareness-Teams zu fallen (ÄA Solid). Betroffene sollen die Möglichkeit haben, sich schnell und unkompliziert an dessen Mitglieder zu wenden. Sie hören zu, beraten und können im Konfliktfall unterstützend einschreiten. Gesprächsinhalte mit dem Awareness-Team sind streng vertraulich. Außerdem dürfen seine Mitglieder nur mit dem expliziten Einverständnis des*der Betroffenen über das Gespräch hinaus aktiv werden.
Eine weitere Aufgabe des Awareness-Teams ist, Aufklärungs- und Sensibilisierungsarbeit zu leisten. Vielen ist gar nicht bewusst, wo Diskriminierung überhaupt anfängt und wie am besten reagiert werden sollte, sobald man Zeug*in oder Opfer von diskriminierendem Verhalten wird. Darüber hinaus hat das Awareness-Team die Aufgabe, die Umsetzung unserer Awareness-Arbeit, insbesondere die des Landesvorstands kritisch zu begleiten. Dazu berichtet es dem Landesvorstand halbjährlich von seiner Arbeit als Anlaufstelle (anonymisiert) und macht auf weiterhin bestehende Missstände aufmerksam. Das Awareness-Team kann dem Landesvorstand auch Vorschläge für eine bessere Awareness-Arbeit machen. Der Landesvorstand ist dazu angehalten, auf diese Berichte und eventuelle Vorschläge mit entsprechenden Maßnahmen zu reagieren und verpflichtet sich, in seinem Rechenschaftsbericht darauf einzugehen.
3.2 Zusammensetzung und strukturelle Einbettung
Das Awareness-Team besteht aus mindestens zwei, maximal drei Awareness-Beauftragten, hat eine einjährige Amtszeit und wird aus Mitgliedern der LINKEN.NRW gebildet. Vom Amt der Awareness-Beauftragten ausgeschlossen sind Funktionsträger*innen. Das Awareness-Team wird vom Landesvorstand berufen. Mit der Berufung beginnt dessen Amtszeit.
Um das Team der Awareness-Beauftragten in seiner Arbeit zu entlasten, können auf Veranstaltungen ad-hoc Awareness-Teams gebildet werden, die dieses unterstützen oder vertreten. Für die Anwesenheit eines Awareness-Teams sind die Organisatoren der Veranstaltung in Absprache mit den gewählten Awareness-Beauftragten verantwortlich. Wird ein solches ad-hoc Team gebildet, berichtet es im Anschluss an die Veranstaltung den Awareness-Beauftragten von eventuellen Vorkommnissen.
3.3 Sichtbarkeit und Erreichbarkeit
Das Awareness-Team ist sichtbar und immer ansprechbar. Auf der Website der Partei DIE LINKE.NRW wird über die Beauftragten und ihre Erreichbarkeit informiert. Hierfür wird eine Email-Adresse eingerichtet. Auf diesen Account haben nur die gewählten Awareness-Beauftragten Zugriff. Zu Beginn einer Veranstaltung wird zusätzlich eine Handynummer zur Verfügung gestellt, unter der das Awareness-Team über den gesamten Zeitraum der Veranstaltung erreichbar ist.
Awareness-Konzept als PDF Datei (Stand 20.5.2023)
