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Beschlossen: Verteilung des Kommunalwahlfonds
Der Landesparteitag möge beschließen:
Verteilung des Kommunalwahlfonds
1. Der Solidarische Kommunalwahlfonds wird auf Grundlage der Zuwendungen der Mandatsträger:innen abgerechnet, die bis einschließlich 31.12.2024 an die Kreisverbände geleistet werden. Ausgeschüttet wird der bis zum 31.12.2024 aufgelaufene Gesamtbestand des Solidarischen Wahlkampffonds von geschätzt 525.000 Euro.
2. Die Berechnung der Ausschüttung erfolgt anhand der folgenden Kriterien:
a) Ein Betrag von 50.000 Euro wird aus dem Kommunalwahlfonds bereitgestellt, um für Kreisverbände mit eher schwacher Aktivität bzw. für Kreisverbände in großen Flächenkreisen konkrete Hilfsangebote (z.B. Plakatierungsaktionen) zu finanzieren. Dieser Sondertopf wird vom Landesvorstand verwaltet. Werden diese Mittel nicht oder nicht vollständig verbraucht, verbleiben sie im Wahlkampffonds für die übernächste Kommunalwahl 2030.
b) Kreisverbände, die aus eigenen Mitteln im Wahljahr hochgerechnet weniger als 17.500 Euro zur Verfügung haben dürften, erhalten einen Grundzuschuss zur Wahlkampffinanzierung. Dazu werden die eigenen Mittel im Wahljahr wie folgt hochgerechnet:
Reinvermögen lt. Rechenschaftsberichten 2023 plus für 2024 zu erwartende eigene Einnahmen aus 20% der Mitgliedsbeiträge und 90% der Abgaben der Mandatsträger:innen, die im Kreisverband verbleiben. Liegt diese Summe unter 17.500 Euro, stockt der Grundzuschuss die zur Verfügung stehenden Mittel auf diese Summe auf.
c) Von den übrigen Mitteln des Solidarischen Kommunalwahlfonds werden 65 Prozent auf die Kreisverbände entsprechend ihrer Bevölkerungszahl verteilt, 15 Prozent abhängig von der
Einwohnerdichte, 20 Prozent abhängig von der Anzahl der Mitglieder pro Gesamteinwohnerzahl des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Maßgeblich für diese Zahlen sind die entsprechenden Statistiken von IT-NRW zu Fläche und Bevölkerungszahl mit Stand vom 31.12.2023 sowie die Mitgliederzahlen der Kreisverbände am 31.12.2024.
3. Der sich aus diesen Rechenschritten herzuleitende Auszahlungsplan wird in der Sitzung des Landesfinanzrats am 12.04.2025 abschließend beraten und dem Landesvorstand am 26.04.2025 zur Bestätigung vorgelegt. Er kommt im Mai 2025 zur Auszahlung. Kreisverbände können auf Antrag Vorschüsse auf die Ausschüttung erhalten.
4. Ein Kreisverband erhält die Ausschüttung aus dem Solidarischen Wahlkampffonds nur, wenn er
a) die Abführungen aus den Mandatsträgerbeiträgen an den Fonds geleistet hat oder noch vor der Ausschüttung leistet. Kreisverbänden mit schwieriger Finanzlage wird die Möglichkeit eingeräumt, rückständige Zahlungen in den Kommunalwahlfonds mit der Auszahlung aus dem Fonds zu verrechnen.
b) zur Kommunalwahl 2025 mit eigenen Kandidierenden antritt und Wahlkampf betreibt.
c) bis zum 31.03.2025 einen Finanzplan für 2025 vorlegt, in dem die geplanten Ausgaben für den Kommunalwahlkampf enthalten sind.
Kreisverbände, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten keine Ausschüttung aus dem Solidarischen Wahlkampffonds. Der ihnen eigentlich zustehende Anteil verbleibt im Wahlkampffonds für die kommende Wahlperiode.
5. Der Solidarische Wahlkampffonds wird über die Kommunalwahl 2025 hinaus fortgeführt. Diejenigen Mittel, die aus den ab Januar 2025 an die Kreisverbände abgeführten Mandatsträgerbeiträgen in den Fonds eingezahlt werden, fließen in die übernächste Kommunalwahl. Zu deren Abrechnung erfolgt rechtzeitig ein neuer Verteilungsbeschluss.
Begründung und Erläuterungen:
Das vorstehende Berechnungsmodell folgt mit Ausnahme der neu aufgenommenen zentralen Hilfsangebote den Beschlüssen zur Ausschüttung des letzten Kommunalwahlfonds 2020. Nach Auffassung des Landesfinanzrats hat sich das Berechnungsmodell als tragfähig und weitgehend gerecht erwiesen.
Der Sockelbetrag wurde gegenüber 2020 abgesenkt, damit keine doppelte Förderung der gleichen Kreisverbände durch Sockel plus Hilfsangebote entsteht. Im Gegenzug wurde der Anteil der restlichen Mittel, die nach Bevölkerungszahl verteilt werden, erhöht.
Der Landesfinanzrat beschloss den Antrag in seiner Zoom-Beratung vom 12.02.2025 einstimmig mit 30 Ja-Stimmen.
