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Satzungsänderung: 2. Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

Mit 163 Ja-Stimmen angenommen.

2. Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

§ 34 wird geändert in:

(3) Zur Einberufung von Wahlversammlungen und Einreichung von Wahlvorschlägen für

Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt.

In Ausnahmefällen kann die Einberufung und Einreichung durch den Landesvorstand

erfolgen. Dazu ist ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit im Landesvorstand erforderlich.

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