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Satzungsänderung: 2. Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen
Mit 163 Ja-Stimmen angenommen.
2. Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen
§ 34 wird geändert in:
(3) Zur Einberufung von Wahlversammlungen und Einreichung von Wahlvorschlägen für
Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt.
In Ausnahmefällen kann die Einberufung und Einreichung durch den Landesvorstand
erfolgen. Dazu ist ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit im Landesvorstand erforderlich.
