VIII.8. Staat und Religion konsequent trennen

Wir treten ein für den Schutz weltanschaulicher und religiöser Minderheiten. Wir verteidigen das Recht aller Menschen auf Freiheit des Bekenntnisses zu Weltanschauungen oder Religionen. Freiheit gibt es aber nur ohne Zwang und Bevormundung. Das erfordert die institutionelle Trennung von Staat und Glau-bensgemeinschaften. Menschen ohne Bezug zu Religionen dürfen nicht benachteiligt und nicht zur „Ehrfurcht vor Gott“ erzogen werden. Grundrechte und Rechte der Arbeitenden müssen auch in den Ein-richtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften Geltung haben, insbesondere das Streikrecht, das Betriebsverfassungsgesetz und das Antidiskriminierungsgesetz.

Was tun?

  • Den Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen umsetzen
  • Das Erziehungsziel „Ehrfurcht vor Gott“ in Artikel 7 der Landesverfassung und im Schulgesetz NRW streichen
  • Alle Betriebe in unserem Land, insbesondere die staatlich mitfinanzierten, müssen das Streikrecht, das Betriebsverfassungsgesetz und einen nicht diskriminierenden Umgang mit ihren Beschäftigten gewährleisten.
  • Der Austritt aus der Kirche muss kostenlos sein, die bisherige Gebühr von 30 Euro ist zu streichen.
  • LER (Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde) als gemeinsames Schulfach für alle, deshalb den bekenntnisorientierten Religionsunterricht aus der Landesverfassung streichen
  • LER (Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde) als gemeinsames Schulfach für alle, deshalb den bekenntnisorientierten Religionsunterricht aus der Landesverfassung streichen