DIE LINKE in NRW: Geschäftsordnung des Landesrats
Inhalt:
2. Leitung der Versammlung / Mandatsprüfungskommission /Antragskommission / Wahlkommission
8. Bemerkungen der Tagungsleitung
9. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
10. Persönliche Erklärungen und Richtigstellungen
11. Einladungsfristen, Anträge und Entschließungen
12. Anträge auf Schluss der Debatte bzw. der Redeliste
1. Beschlussfähigkeit
Der Landesrat ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens die Hälfte seinerMitglieder anwesend ist.Der Landesrat gilt als beschlussfähig, solange der Mangel der Beschlussfähigkeitnicht auf Antrag eines/r stimmberechtigten Teilnehmers/in durch dieTagungsleitung festgestellt worden ist.
2. Leitung der Versammlung / Mandatsprüfungskommission /Antragskommission / Wahlkommission
Der Landesrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung einständiges Präsidium für die Dauer von zwei Jahren, welchem Einberufung undTagungsleitung obliegen. Das Präsidium hat für die ordnungsgemäße Abwicklungder Tagesordnung zu sorgen.Der Landesrat wählt außerdem die Mandatsprüfungskommission, dieAntragskommission und die Wahlkommission.Werden gegen einzelne KandidatInnen Einwände vorgebracht, so wird über derenVerbleib auf der Liste in offener Abstimmung entschieden. Ebenso könnenzusätzliche KandidatInnen nominiert werden. Über die so zustande gekommeneListe wird offen und im Block abgestimmt.
3. Redeliste und Protokoll
Durch die Tagungsleitung sind eine Redeliste und ein Protokoll zu führen.Es kann ein Tonmitschnitt zu Protokollierungszwecken gemacht werden.
4. Wortmeldungen
Jede/r Delegierte des Landesrates hat das Recht, sich zu jedemTagesordnungspunkt zu Wort zu melden. Das Präsidium kann auch Gästen dasWort erteilen.Wortmeldungen sind schriftlich bei der Versammlungsleitung einzureichen. DieRedner bzw. Rednerinnen erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldung.Dabei ist darauf zu achten, dass Männer und Frauen jeweils wechselweise dasWort zu erteilen ist. Die Rede-Liste wird aber auch dann fortgeführt, wenn nurnoch Vertreter eines Geschlechtes darauf enthalten sind.
5. Redezeit
Die Redezeit beträgt drei Minuten für jeden Redner bzw. jede Rednerin beiGeneral- und Geschäftsordnungsdebatten und fünf Minuten bei nur je einer ProundContra-Rede in der Antragsberatung, falls die Konferenz nichts anderesbeschließt.
6. Schlusswort
Referenten bzw. Referentinnen und Berichterstattern bzw. Berichterstatterinnenkann durch die Leitung der Versammlung ein Schlusswort erteilt werden.
7. Wortentzug
Die Tagungsleitung hat nicht zur Sache gehörende Ausführungenzurückzuweisen. Fügt sich ein Redner bzw. eine Rednerin den Anordnungen derVersammlungsleitung nach zweimaligem Hinweis auf die Geschäftsordnung nicht,so darf ihm bzw. ihr das Wort entzogen werden.
8. Bemerkungen der Tagungsleitung
Der Versammlungsleitung sind kurze Bemerkungen, die zur Richtigstellung undFörderung der Aussprache dienen, jederzeit gestattet. Zu diesem Zweck darf derRedner bzw. die Rednerin unterbrochen werden.
9. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Jede/r Delegierte/r des Landerates hat das Recht, jederzeit Anträge zurGeschäftsordnung zu stellen. Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind unteranderen:
- Antrag auf Schluss der Debatte
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
- Antrag auf Vertagung eines Antrages oder Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Verkürzung oder Verlängerung der Redezeit
- Antrag auf Beratungspause
- Antrag auf Vertagung oder Ende der Versammlung
- Anträge auf Schluss der Debatte und auf Schluss der Redeliste dürfen nur von Delegierten gestellt werden, die zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen haben.Geschäftsordnungsanträge gelangen sofort zur Abstimmung. Es dürfen nur ein Redner bzw. eine Rednerin dafür und ein Redner bzw. eine Rednerin dagegen sprechen. Spricht niemand gegen den Antrag, ist der Antrag angenommen.
10. Persönliche Erklärungen und Richtigstellungen
Das Wort zu persönlichen Bemerkungen ist vor der Abstimmung zu beantragenund nach Schluss der Aussprache bzw. nach dem Schlusswort und nach derAbstimmung zu erteilen.
11. Einladungsfristen, Anträge und Entschließungen
Das Präsidium lädt mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich ein. Anträge müssen drei Wochen vorher eingereicht werden. In besonderen politischen Situationen kann gemäß § 23 Abs. 2 der Landessatzung ein außerordentlicher Landesrat mit einer verkürzten Frist einberufen werden. Die Antragsfrist verkürztsich entsprechend. Auf einem außerordentlichen Landesrat darf nur über Anträgeberaten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund derEinberufung zusammenhängen.Anträge und Entschließungen müssen entsprechend der Bestimmungen derLandessatzung behandelt werden. Für Initiativanträge wird zu Beginn des Landesrates eine Einreichungsfrist festgelegt.
Übernimmt der/die AntragstellerIn einen Änderungs- oder Ergänzungsantrag, so kann die Versammlung per Mehrheitsbeschluss verlangen, dass dieser übernommene Passus dennoch zur Diskussion und zur Abstimmung gestellt wird.
12. Anträge auf Schluss der Debatte bzw. der Redeliste
Bei Anträgen auf Schluss der Debatte bzw. der Redeliste darf nur ein Rednerbzw. eine Rednerin dafür und ein Redner bzw. eine Rednerin dagegen sprechen.Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin darf an der Aussprache nicht beteiligtgewesen sein.
13. Abstimmungen/Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheitbedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
14. Abweichungen von der Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn niemand derstimmberechtigten Delegierten Widerspruch erhebt.