Landessatzung Teil 3: Die Gliederung der Partei

Inhalt:

§ 12 Landesverbände

§ 13 Kreisverbände

§ 13a Bezirks- und Regionalverbände

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§ 12 Landesverbände

(1) Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Gliederung entspricht der föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

(2) Landesverbände führen den Namen: DIE LINKE Landesverband [Ländername].

(3) Organe eines Landesverbandes sind mindestens der Landesparteitag und der Landesvorstand. Landesparteitage sind als Delegiertenversammlungen durchzuführen. Die Landessatzung kann weitere Organe vorsehen. Die Landesvorsitzenden vertreten die Landesverbände gerichtlich und außergerichtlich und können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.

(4) Die Landesverbände entwickeln im Rahmen des Parteiprogramms eine ihren regionalen Bedingungen entsprechende Programmatik.

(5) Die Landesverbände regeln im Rahmen der Bundessatzung ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen.

(6) Wenn Landesverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können diese Landesverbände oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Parteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.

(7) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 6 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Bundesschiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Landesverbandes ausgesetzt.

§ 13 Kreisverbände

(1) Der Landesverband NRW gliedert sich in Kreisverbände.

(2) Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen.

Soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können statt Kreisverband auch die Begriffe Stadtverband und Bezirksverband gewählt werden.

(3) Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet der Landesparteitag oder der Landesrat im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden.

4) Organe eines Kreisverbandes sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Kreisparteitage können als Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen durchgeführt werden. Es können weitere Organe bestehen.

(4a) Der Kreisvorstand wird vom Kreisparteitag gewählt. Er kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. Er bleibt in diesem Fall bis zur Neuwahl des Kreisvorstandes kommissarisch im Amt.

Neuwahlen des gesamten Kreisvorstandes sind auch dann durchzuführen, wenn mehr als die Hälfte der ursprünglich gewählten Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten oder aus anderen Gründen aus dem Vorstand ausgeschieden ist, ohne dass zwischenzeitlich eine Nachwahl (§ 33 der Bundessatzung) stattgefunden hat. In diesen Fällen ist der Kreisvorstand verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Kreisparteitag einzuberufen.

Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Geschieht dies nicht oder wird auf dem Kreisparteitag kein neuer Vorstand gewählt, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, zu einem Kreisparteitag mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl eines Kreisvorstandes einzuladen.

(5) Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch die Bundessatzung oder durch diese Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.

(6) Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.

Der Haushaltsplan des Kreisverbandes ist auf dem Kreisparteitag zu bestätigen.

(7) Kreisverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände).

Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Ortsverbänden entscheidet der Kreisparteitag.

Die Kreisverbände sind verpflichtet, die Finanzierung der Ortsverbände sicherzustellen.

(8) Innerhalb eines Kreisverbandes können Basisgruppen/Basisorganisationen /Betriebsgruppen frei gebildet werden. Näheres regeln die Kreisverbände.

(9) Kreisverbände können sich durch Beschluss des Kreisparteitages im Rahmen der Bundes- und Landessatzung eine eigene Satzung geben.

Satzungsbestimmungen, die der Bundes- oder der Landessatzung widersprechen, sind unwirksam.

(10) Wenn Kreisverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms oder der Satzung oder gegen Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln.

Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.

(11) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 10 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Kreisverbandes ausgesetzt.

§ 13a Bezirks- und Regionalverbände

(1) Die Bildung von Bezirksverbänden oder Regionalverbänden ist möglich. Hierzu können sich die Kreisverbände in einer politisch zusammenhängenden Region, i.d.R. dem Gebiet eines Regierungsbezirks in NRW sowie dem RVR, zusammenschließen. Über die Abgrenzung, Bildung oder Auflösung entscheidet der Landesparteitag auf Antrag durch Beschluss.

(2) Die weiteren Einzelheiten, die Organe sowie deren Kompetenzen sind durch Satzung zu regeln. Wird ein Bezirks- bzw. Regionalparteitag vorgesehen, tagt dieser als Delegiertenversammlung.