Änderung der Landessatzung
In § 34 Abs. 3 der Landessatzung NRW wird nach dem Wort "Kommunalwahlen" der Satzteil:
"sowie zur Einlegung von Einsprüchen gegen einen Wahlvorschlag zur Kommunalwahl"
eingefügt, so dass der Absatz danach lautet:
"Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sowie zur Einlegung von Einsprüchen gegen einen Wahlvorschlag zur KOmmunalwahl sind ausschliesslich die zuständigen Kreisvorstände befugt."